Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer eines ehemals türkischen Staatsangehörigen. Berichtigung. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. § 33a Abs 2 SGB 1 ist eine Ausnahmevorschrift zu § 33a Abs 1 SGB 1.
2. Grundsätzlich ist bei der Prüfung des Erreichens einer Altersgrenze im Leistungsfall das Geburtsdatum maßgeblich, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten gegenüber einem (deutschen) Sozialleistungsträger ergibt.
3. Die Berichtigung des Geburtsdatums kommt nur in Betracht, wenn das Geburtsdatum wegen eines Schreibfehlers beim (deutschen) Sozialleistungsträger falsch eingetragen worden ist. Beruht die Angabe des Geburtsdatums eines ausländischen Berechtigten auf einer wegen eines Schreibfehlers falschen Eintragung in seinem Herkunftsland, wird hierdurch kein Anspruch auf Berichtigung begründet.
Orientierungssatz
Die Vorschriften des § 33a SGB 1 sind europa- und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BSG vom 19.10.2000 - B 8 KN 3/00 R).
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger unter Berücksichtigung seines berichtigten Geburtsdatums eine neue Versicherungsnummer zu erteilen ist.
Der Kläger war türkischer Staatsangehöriger. Er kam 1982 in die Bundesrepublik Deutschland. Unter dem 19. Oktober 1982 wurde dem Kläger eine Versicherungsnummer von der LVA Hessen erteilt unter Berücksichtigung des Geburtsdatums 1. Oktober 1964.
Im Juni 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Korrektur seiner Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 1. Oktober 1962. Hie...