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Hessisches LSG Beschluss vom 01.02.2016 - L 3 U 95/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Wegeunfall. sachlicher Zusammenhang. Handlungstendenz. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. betriebliche Tätigkeit. starkes Hungergefühl. keine Essenseinnahmemöglichkeit während der Arbeitspause. Unterbrechung des unmittelbaren Weges. Einkauf von Nahrungsmitteln. Abgrenzung: versicherter Weg zur Nahrungsaufnahme bzw zum Essenseinkauf während einer Arbeitspause. Verfassungsmäßigkeit. Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Heimfahrt

 

Orientierungssatz

1. Eine Arbeitnehmerin, die in ihrer Arbeitspause witterungsbedingt kein Essen besorgen konnte und deshalb wegen des starken Hungergefühls ihre Heimfahrt zwecks Einkaufs einer Mahlzeit unterbricht und auf dem Rückweg zu ihrem vor dem Geschäft geparkten Pkw auf dem Bürgersteig verunglückt, steht nicht bzw noch nicht wieder unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

2. Der Umstand, dass auf dem Weg zum oder vom Essen während einer Arbeitspause oder zwecks Besorgen von Lebensmitteln zum Verzehr während einer solchen Pause Versicherungsschutz besteht, führt zu keiner anderen Beurteilung.

 

Normenkette

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 11. April 2014 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.

Die 1957 geborene Klägerin ist im Empfangsbereich der Firma C. GmbH in A-Stadt beschäftigt. Am 1. Dezember 2010 beendete sie um 16.40 Uhr ihre Arbeit und verließ ca. 10 Minuten später den Parkplatz der Firma. Für ihren Heimweg wählte sie an diesem Tag eine ca. 600 bis 700 Meter längere Rou...

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