Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei ihm einzureichen.
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 05.08.1998; Aktenzeichen 7 Ca 4423/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 05. August 1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden (7 Ca 4423/97) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der am 08. September 1974 geborene D. B. ist Mitglied der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und bei der Klägerin gesetzlich gegen Krankheit versichert.
B. war jedenfalls in den Jahren 1996 und 1997 beim beklagten Land als Waldarbeiter beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis zwischen B. und dem beklagten Land gilt kraft Tarifbindung und ausdrücklicher Vereinbarung der zwischen der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder und der Vereinigung kommunaler Arbeitgeber einerseits sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr andererseits abgeschlossene Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und Gemeinden vom 26. Januar 1982 in der Fassung vom 18. September 1996 – MTW –.
Nach dessen § 1 (Geltungsbereich) gilt dieser Tarifvertrag unter anderem für Arbeitnehmer des Landes Hessen, die in den Forstverwaltungen mit Tätigkeiten beschäftigt sind, die der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegen (Waldarbeiter). Der Tarifvertrag enthält darüber hinaus unter anderem folgende Bestimmungen:
§ 45
Krankenbezüge
(1) Wird der Waldarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erhält er Krankenbezüge nach Maßga...