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Hessisches LAG Urteil vom 28.05.2008 - 8 Sa 2179/06

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keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Direktionsrecht. Versetzung. betriebsbedingte Kündigung

 

Leitsatz (amtlich)

Ist auf ein Arbeitsverhältnis deutsches Recht anzuwenden gilt eine „Arbeitsordnung” des Arbeitgebers mit Sitz im Ausland nur dann für das Arbeitsverhältnis, wenn dies vereinbart ist, nicht aber auf Grund ihres Rechtscharakters als Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Dies wäre nur nach den ausländischen Recht zu beurteilen.

 

Normenkette

KSchG 1; KSchG 23; EGBGB 30

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.09.2006; Aktenzeichen 8 Ca 1949/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.10.2009; Aktenzeichen 2 AZR 654/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 19. September 2006 – 8 Ca 1949/06 – teilweise abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, dass die Versetzung des Klägers von Frankfurt nach Athen in die Zweigstelle Axxxxxxxxxxxx vom 21.02.2006 vom 23.02.2006 unwirksam ist.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger* zu 20 %, die Beklagte* zu 80 % zu tragen.
  4. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung sowie verschiedener Änderungskündigungen.

Der Kläger ist am XX.XX.19XX geboren und griechischer Staatsangehöriger. Er ist seiner Ehefrau und zwei seiner vier Kinder zum Unterhalt verpflichtet. Er wurde von der Beklagten am 16. August 1977 in Griechenland angestellt und dort zunächst in verschiedenen Zweigstellen beschäftigt. Einen schriftlichen Arbeitvertrag aus dieser Zeit gibt es nicht.

Ab dem 01. Juli 1987 wurde der Kläger für die Beklagte in Deutschland tätig. Unter dem 09. Juni 1987 hatte der Kläger eine Erklärung folgenden Inhalts unterschrieben:

„Ich, Bxxxxxxxxxxxxxx, Angestellter der Nationa...

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