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Hessisches LAG Urteil vom 28.02.2002 - 3 Sa 1634/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorhandwerkerzulage

 

Leitsatz (amtlich)

1) Zu den Voraussetzungen, unter denen der Widerruf der Vorhandwerkerzulage wirksam ist.

2) Soweit der Arbeitnehmer als Vorhandwerker in der Arbeitsphase des Alterteilzeitverhältnisses tätig war und die Hälfte der Vorhandwerkerzulage bezogen hat, steht ihm die andere Hälfte in der Feststellungsphase zu, auch wenn die Zulage zuvor wirksam widerrufen worden ist.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Widerruflichkeit der Bestellung zum Vorhandwerker findet ihre Grundlage im Tarifvertrag (arg. § 3 Abs. 4 TV LOHN GRV). Dieses dem Arbeitgeber vorbehaltene einseitige Widerrufsrecht betrifft nicht den Kernbestand des Arbeitsverhältnisses, insbesondere nicht das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung.

2. Soweit der Arbeitnehmer als Vorhandwerker in der Arbeitsphase des Altersteilzeitverhältnisses tätig war und die Hälfte der Vorhandwerkerzulage bezogen hat, steht ihm die andere Hälfte in der Freistellungsphase zu, auch wenn die Zulage zuvor wirksam widerrufen worden ist.

 

Normenkette

TV über das Lohngruppenverzeichnis zum MTArb § 3; TV Altersteilzeit § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Urteil vom 14.09.2000; Aktenzeichen 5 Ca 154/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 14.09.2000 – AZ.: 5 Ca 154/00 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 01.04.2000 bis um 30.06.2001 die Hälfte der Vorhandwerkerzlage zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Grund und Höhe der vom Kläger beanspruchten Vorhandwerkerzulage.

Der Kläger arbeitete seit dem 01.01.1978 als Arbeiter in den Diensten der Beklagten. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien wird kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung durch den MTB II (seit dem 01.03.1996 MTARB.) und dem dazu ergangenen Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis in der jeweils geltenden Fassung bestimmt. Am 15.12.1998/05.08.1999 schlossen die Parteien ergänzend zum Arbeitsvertrag den inhaltlich aus Bl. 4, 72 d. A. ersichtlichen „Änderungsvertrag”, wonach das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell mit der Maßgabe fortgesetzt wurde, dass die Arbeitsphase vom 01.01.1999 bis zum 31.03.2000, die Freistellungsphase vom 01.04.2000 bis zum 30.06.2001 dauern sollte.

Mit Schreiben vom 10.02.1989 wurde der Kläger ab 01.03.1989 widerruflich zum Vorhandwerker in der Waffeninstandhaltungskammer der Bundeszollverwaltung in … bestellt. In Verbindung damit bezog der Kläger die im Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis vorgesehene Vorhandwerkerzulage, die zuletzt eine Höhe von 410,80 DM monatlich hatte. Unter dem 11.02.2000 (s. Bl. 7, 8, 38, 39 d. A.) widerrief die Beklagte die Bestellung unter anderem des Klägers zum Vorhandwerker zum 29.02.2000. Den Hintergrund des Widerrufes bildet das in dem Rechtsstreit 3 Sa 2125/98 festgestellte Beweisergebnis, das u. a. zu dem Urteil vom 09.12.1999 (s. Bl. 20 bis 28 d. A.) führte. Danach waren die tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Bestellung von Vorhandwerkern in der Waffeninstandhaltungskammer jedenfalls seit September 1997 nicht mehr erfüllt. Hinsichtlich der Einzelheiten, deren Feststellung zu diesem Ergebnis geführt haben, wird auf das vorbezeichnete Urteil vom 09.12.1999 verwiesen. Das dem Urteil zu Grunde liegende Beweisergebnis gehört im vorliegenden Rechtsstreit zum unstreitigen Vorbringen beider Parteien (s. Bl. 94 d. A.).

Während der Arbeitsphase des Altersteilzeitverhältnisses, d. h. vom 01.01.1999 bis zum 31.03.2000, zahlte die Beklagte die Vorhandwerkerzulage nur zur Hälfte an den Kläger. Der Kläger beansprucht die andere Hälfte für die Dauer der Freistellungsphase, d. h. für die Zeit vom 01.04.2000 bis zum 30.06.2001. was die Beklagte aber abgelehnt hat.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Widerruf der Beklagten dürfe keine Rückwirkung haben (s. Bl. 3, 52 d. A.). Da er in der Arbeitsphase voll als Vorhandwerker gearbeitet habe, sei die Beklagte verpflichtet, den dafür für die Freistellungsphase angesparten Lohn an ihn zu entrichten. Abgesehen davon sei der Widerruf durch den Änderungsvertrag vom 05.08.1999 ausgeschlossen worden (s. Bl. 3 d. A.). Im Vertrauen auf die Weiterzahlung der Vorhandwerkerzulage für die Dauer der Freistellungsphase sei er durch den Inhalt der Lohnberechnungen der Beklagten (s. Bl. 54 bis 60 d. A.) bestärkt worden (s. Bl. 50 d. A.). Außerdem sei ihm dies durch die Zeugen C. und K. ausdrücklich zugesagt worden (s. Bl. 51 d. A.). Schließlich stehe die mehr als 10 Jahre dauernde Übung, die Vorhandwerkerzulage zu zahlen, obwohl deren Voraussetzungen nicht erfüllt waren, der Wirksamkeit des Widerrufs entgegen (s. Bl. 18, 52, 53 d. A.).

Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte den Kläger zwischen April 2000 bis Mai 2001 weiter als Vorhandwerker zu entlohnen hat.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

S...

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