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Hessisches LAG Urteil vom 27.11.2001 - 15 Sa 411/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhaltensbedingte Kündigung. Auflösungsantrag des Arbeitgebers. Strafanzeige gegen Vorgesetzten

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Strafanzeige eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber oder einen Vorgesetzten ist dann nicht als Kündigungsgrund geeignet, wenn in der Strafanzeige nicht wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben enthalten sind (Anschluss an BVerfG Beschluss vom 02. Juli 2001 – 1 BvR 2049/00 – NJW 2001, 3474).

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1, § 9 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Urteil vom 07.02.2001; Aktenzeichen 5 Ca 418/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 03.07.2003; Aktenzeichen 2 AZR 235/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 7. Februar 2001 – 5 Ca 418/00 – teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 1. August 2000 zum 30. September 2000 nicht aufgelöst worden ist.

Die Anschlussberufung des Beklagten mit dem Auflösungsantrag des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung und um einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag.

Der Beklagte ist ein bundesweit tätiger freier Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit mit Sitz in Frankfurt am Main. In Kassel betreibt der Beklagte als Sektion Kassel bzw. Nordhessen ein Jugendgemeinschaftswerk mit verschiedenen Bereichen und etwa 45 fest angestellten Mitarbeitern und 30 bis 35 Honorarkräften; das zentrale Büro des Beklagten in Kassel befindet sich in der … Einrichtungsleiter der Sektion Nordhessen ist der Sozialarbeiter …, der für die orga...

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