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Hessisches LAG Urteil vom 27.10.1998 - 9 Sa 1068/98

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Verfahrensgang

ArbG Hanau (Urteil vom 18.03.1998; Aktenzeichen 1 Ca 391/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Hanau vom 18. März 1998 – 1 Ca 391/96 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 770,35 DM brutto nebst 4 v. H. Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 1. August 1996 zu zahlen

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 69 v. H., der Beklagten zu 31 v. H. auferlegt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte und in diesem Zusammenhang um die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin sowie um die Frage, wer das Rechtsverhältnis der Parteien fristlos gekündigt hat.

Die Klägerin war seit dem 18. Dezember 1996 in dem Betrieb der von der Beklagten betriebenen Partnervermittlung, die regelmäßig nicht mehr als 10 Arbeitnehmer hat, mit unterschiedlicher täglicher Stundenzahl (Aufstellung der Klägerin vom 18. Dezember 1996 bis 11. Juli 1997 Bl. 12-19 d.A.) mit Bürohilfsarbeiten beschäftigt. Dabei erledigte sie Schreibarbeiten, Post und sortierte Prospekte. Andere Mitarbeiter der Beklagten, die dieselben Arbeiten ausführten, waren als Arbeitnehmer tätig. Ein schriftlicher Dienst- oder Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen. Die Klägerin erhielt zunächst eine Vergütung von 12.00 DM ohne Abzüge pro Stunde und sollte ab Juli 1997 12,50 DM Vergütung je Stunde bekommen. Für den 1. bis 11. Juli 1997 standen danach rechnerisch noch 662,50 DM offen. Die Klägerin sollte der Beklagten über die ihr zusiehenden Ansprüche eine Abrechnung erteilen, was sie nicht tat. Darüber kam es am 11. Juli 1997 zwischen der Klägerin und dem Mitarbeiter N. der Beklagten...

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