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Hessisches LAG Urteil vom 27.06.1991 - 12 Sa 1067/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einwirkungsklage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Zulässigkeit eines Leistungsantrages einer Tarifpartei (Einwirkungsklage), wenn die andere Tarifpartei es ablehnt, einem gerichtlichen Feststellungsanspruch nachzukommen (teilweise Abweichung von BAG, U. v. 3.2.1988 – 4 AZR 513/87 – AP Nr. 20 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie).

2. Die Einrede eines anhängigen Schiedsverfahrens ist nur zulässig, wenn sie von der einredeführenden Tarifpartei alsbald nach Erhebung der Einwirkungsklage durch die gegnerische Tarifpartei erhoben wird.

 

Normenkette

ZPO § 253; TVG § 2 Abs. 4; ArbGG § 102

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 17.07.1990; Aktenzeichen 1 Ca 3708/89)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.04.1992; Aktenzeichen 4 AZR 469/91)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17. Juli 1990 – 1 Ca 3708/89 – teilweise abgeändert und im Urteilsausspruch wie folgt neu gefaßt:

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer sogenannten Einwirkungsklage. Mit ihr will die klägerische … erreichen, daß ihr Tarifgegner … auf seinen Mitglieds verband, den … mit satzungsmäßigen Mitteln einwirke, damit dieser wiederum mit satzungsmäßigen Mitteln auf sein Mitgliedsunternehmen, die Firma … einwirke mit dem Ziel, den Abschluß von nach Meinung der Klägerin insbesondere im Bereich der Arbeitszeitverteilung auf Wochentage tarifwidrigen Betriebsvereinbarungen mit ihrem Betriebsrat zu unterlassen.

Die Klägerin beanstandet hierzu, daß die Betriebsparteien in … die Betriebsvereinbarung vom 29.4.1988 über die Arbeitszeitregelung im Werk … (Bl. 15–57 d.A.) ohne Rücksicht auf den bereits bekannten Inhalt des Manteltarifvertrages vom 10.3.1989 (in Kraft: ab 1.1. bzw. z.T. ab 1.7.1989) mit Verlängerungsbetriebsvereinbarung vom 23.11.1988 i...

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