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Hessisches LAG Urteil vom 27.06.1986 - 13 Sa 1244/85

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Leitsatz (amtlich)

1) Zu den Anforderungen, die an eine Klage auf zukünftige Leistung im Drittschuldnerprozeß gestellt werden müssen.

2) Wird ein Arbeitsverhältnis durch ein reines Dienstverhältnis abgelöst, so erstreckt sich die Pfändung der Ansprüche auf Arbeitseinkommen nicht auf die nachfolgenden Ansprüche aus dem Dienstvertrag.

 

Normenkette

ZPO §§ 259, 832, 835, 850

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 13.06.1985; Aktenzeichen 3 Ca 580/84)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/M. vom 13.06.1985 – 3 Ca 580/84 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, DM 3.150,– (i. W.: dreitausend – einhundertfünfzig Deutsche Mark) an die Klägerin zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Beklagte.

Von den Kosten der Berufung trägt die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3.

Der Streitwert wird für den ersten Rechtszug auf DM 8.820,–, für den zwieten Rechtszug auf DM 10.920,– festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Durch Pfändungs- und überweisungsverfügung vom 7.9.1984, die der Beklagten am 11.9.1984 zugestellt worden ist, hat die Klägerin wegen einer rückständigen Beitragsschuld von 14.476,22 DM die Ansprüche des Streitverkündeten V. E. gegen die Beklagte auf Arbeitsentgelt gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Zwischen der Beklagten und dem Schuldner ist der aus Bl. 10 – 13 d.A. ersichtliche Arbeitsvertrag vom 28.9.1984 abgeschlossen worden, auf den zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird. Danach hatte der Schuldner von der Beklagten bei einer Mindestarbeitszeit von 20 Wochenstunden nach Maßgabe „des jeweils gültigen Manteltarifvertrages” 1.350,– DM brutto bzw. DM 968,27 netto zu beanspruchen. Nach dem Gehaltstarif vertrag für das Klempner- un...

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