keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Karenzentschädigung. Ausgleichsklausel
Leitsatz (amtlich)
Zum Ausschluss einer Karenzentschädigung durch eine Ausgleichsklausel
Normenkette
BGB §§ 133, 157; HGB § 74
Verfahrensgang
ArbG Marburg (Urteil vom 08.12.2006; Aktenzeichen 2 Ca 270/06) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 8. Dezember 2006 – 2 Ca 270/06 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Umfang einer Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO im Hinblick auf den Ausschluss eines Anspruchs auf Karenzentschädigung.
Zwischen den Parteien ist in einem Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2004 ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Dieses lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 15 Wettbewerbsverbot
(1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses jeden Wettbewerb gegenüber der Firma zu unterlassen.
Erfolgt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Vertragspartei, so wird nachfolgendes Wettbewerbsverbot vereinbart:
(2) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses für die Dauer von 2 Jahren weder für ein Wettbewerbsunternehmen des Optikmaschinenbaus tätig zu werden, egal ob als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter oder selbstständiger Handelsvertreter, noch ein derartiges Wettbewerbsunternehmen zu errichten oder sich an einem solchen zu beteiligen.
Als Wettbewerbsunternehmen gelten:
…
(3) Die Firma verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer für die Dauer des Wettbewerbsverbotes monatlich 50% des durchschnittlich in den letzten 12 Mon...