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Hessisches LAG Urteil vom 23.08.2017 - 6 Sa 137/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen heimlicher Aufzeichnung eines Personalgesprächs

Leitsatz (redaktionell)

Der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs ist grundsätzlich geeignet, sowohl eine ordentliche verhaltensbedingte als auch eine außerordentliche Kündigung "an sich" zu rechtfertigen.

Orientierungssatz

Rechtmäßige außerordentliche Kündigung wegen heimlich aufgezeichneten Personalgesprächs

Normenkette

BGB § 626; BGB § 626 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 22.11.2016; Aktenzeichen 18 Ca 4002/16)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 2016 - 18 Ca 4002/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, die Entfernung von Abmahnungen, die Weiterbeschäftigung des Klägers und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

Der am xx. xx 19xx geborene Kläger war bei der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 31. Mai 1990 (vgl. Anlage B 1 zur Klageerwiderung vom 22. August 2016, Bl. 59, 60 d.A.) seit dem 01. Juni 1990 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme nach dem Regelwerk des Bundesangestelltentarifvertrages, das mit Wirkung vom 01. Oktober 2005 durch das Regelwerk des TVöD - F (VKA) ersetzt wurde. Der Kläger war zuletzt in der Abteilung -Y1- als Z beschäftigt. Der Kläger war eingruppiert in die Entgeltgruppe E 09, Entgeltstufe 5 des TVöD - F (VKA) und hatte einen monatlichen Bruttoverdienst von 3.872,45 €.

Der Kläger wurde mit Schreiben vom 25. November 2015 (vgl. Bl. 10, 11 d.A. bzw. Anlage B 2 zum Klageerwiderungsschriftsatz vom 22. August 2016, Bl....

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