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Hessisches LAG Urteil vom 22.07.1992 - 2 Sa 497/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Übung

Leitsatz (amtlich)

Es geht um die Frage, ob sich die Mitarbeiter des eines … – Betrieb … – auf eine über ca. 3 Jahrzehnte hinweg erwachsene Betriebsübung berufen können, wonach ihnen am Rosenmontag/Fastnachtsdienstag sowie am Pfingstdienstag (sog. „Wäldchestag”) eines jeden Kalenderjahres jeweils ein Anspruch auf halbtägige bezahlte Arbeitsbefreiung zusteht, soweit dies nach Maßgabe der betrieblichen Belange möglich ist.

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.12.1991; Aktenzeichen 11 Ca 261/91)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.01.1994; Aktenzeichen 5 AZR 41/93)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 05. Dezember 1991 – Az.: 11 Ca 261/91 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger eine Zeitgutschrift über 7 Stunden zu erteilen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufungsinstanz auf 600,– DM festgesetzt.

Es wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Anspruch des Klägers, am Rosenmontag bzw. Faschingsdienstag sowie am … „Wäldchestag” einen halben Arbeitstag bezahlte Freizeit zu erhalten.

Der Kläger ist seit dem 01.04.1972 im Betrieb F. der Beklagten beschäftigt. Sein monatlicher Verdienst belief sich zuletzt auf cirka 6.600,– DM brutto. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die für die Beklagte maßgebenden Tarifverträge, darunter insbesondere der Manteltarifvertrag Nr. 12 Bodenpersonal in seiner jeweils geltenden Fassung (= MTV), kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Der Kläger ist seit 1983 freigestelltes Betriebsratsmitglied.

Bereits vor 1972 sowie durch...

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