Entscheidungsstichwort (Thema)
Diskriminierung wegen des Geschlechts. Vorruhestandsleistung als Arbeitgeberleistung
Leitsatz (amtlich)
Vom Arbeitgeber zugesagte Vorruhestandsgelder stellen Entgelt im Sinne des Art. 141 Abs. 2 EGV (früher inhaltsgleich: Art. 119 EGV) dar. Ergibt die Zusage für Frauen und Männer unterschiedliche Bezugsdauern, verstößt dies gegen Art. 141 Abs. 2 EGV, und zwar unabhängig vom staatlichen Rentensystem.
Normenkette
EGVtr Art. 141 Abs. 2; EGVtr Art. 234; EGVtr Art. 119 Protokoll Nr. 2; EWGRL 207/76 Art. 5; Richtlinie 79/7/EWG Art. 3 Abs. 1; Richtlinie 79/7/EWG Art. 3 Abs. 3; Richtlinie 79/7/EWG Art. 7 Abs. 1 lit. a); Richtlinie 79/7/EWG Art. 7 Abs. 2; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.10.2001; Aktenzeichen 20/10 Ca 5396/01)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2001 – 20/10 Ca 5396/01 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen einer Feststellungsklage um die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin über das 60. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres Vorruhestandsgeld zu zahlen, und zwar unter dem Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung von Frauen.
Die am 29 Juni 1942 geborene Klägerin war vom 01. Juli 1988 bis zum 31. Dezember 1999 bei der G. (nachfolgend: G.) als Verwaltungsangestellte beschäftigt.
Seit dem 01. Januar 2000 ist die Beklagte in Folge Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der G.
Am 08. Oktober 1997 hatten der Gesamtbetriebsrat der G. und der Hauptvorstand der G. eine Vorruhestandsregelung (nachfolgend: V.) geschlossen, für deren vollen Wortlaut auf die zu den Gerichtsakten gereichte Fotokopie (Bla...