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Hessisches LAG Urteil vom 21.09.2005 - 8 Sa 827/04

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keine Angaben zur Rechtskraft

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. kollektive Regelung. Mitbestimmung. Betriebsrat

Leitsatz (amtlich)

1. Der Mitbestimmung des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterfallen auch kollektive Regelungen von Übergangsgeldern für die Zeit zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Eintritt des Versorgungsfalles.

2. Der Arbeitnehmer hat ausnahmsweise zu beweisen, dass der Betriebsrat nicht mitbestimmt hat, wenn eine Überbrückungsregelung unbeanstandet seit fast 20 Jahren durchgeführt wurde und kein Anlass zu Zweifeln an ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Wirksamkeit bestand.

Normenkette

BGB § 313; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ZPO 256; ZPO § 259

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.01.2004; Aktenzeichen 12 Ca 12749/02)

Nachgehend

Hessisches LAG (Urteil vom 22.04.2009; Aktenzeichen 8 Sa 835/08)

BAG (Urteil vom 29.01.2008; Aktenzeichen 3 AZR 42/06)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 20.01.2004 – 12 Ca 12749/02 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, nach welchen Regelungen der Kläger nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Erreichen des 60. Lebensjahres von der Beklagten neben einer Pensionskassenrente eine Ausgleichsrente (Übergangsgeld) von der Beklagten verlangen kann.

Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger trat aufgrund Anstellungsvertrags vom 02. Oktober 1969 ab 01. Januar 1970 als Außendienstmitarbeiter in die Dienste der AAA AG, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten. Diese gehörte schon damals zur BBB Gruppe Deutschland, die aus einer Vielzahl von Unternehmen bestand.

In Ziffer 11 des Arbeitsvertrages ist geregelt, dass das Vertragsverhältnis längsten...

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