Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Gesamtzusage
Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 19.01.2011, 6 Sa 611/10, das vollständig dokumentiert ist.
Normenkette
BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
ArbG Gießen (Urteil vom 08.07.2010; Aktenzeichen 1 Ca 160/10) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 8. Juli 2010 – 1 Ca 160/10 – wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass der Feststellungsantrag zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Anpassung der Betriebsrente der klagenden Partei (sog. A-Zuschuss) unter Zugrundelegung der jeweiligen tarifvertraglichen Regelung (AVE-Vergütungstarifvertrag) vorzunehmen hat.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, auf welcher Grundlage die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anzupassen sind.
Der Kläger hat Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung gemäß der Betriebsvereinbarung Nr. 1 vom 18. Dezember 1959. Hier heißt es:
1.) Mit Zustimmung des engeren Verbandsausschusse wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1958 den Betriebsangehörigen, die 10 Jahre ununterbrochen im Dienste des B (CCC) stehen und ihm ihre volle Arbeitskraft ausschließlich zur Verfügung gestellt haben, eine beamtenmäßige Alters- und Hinterbliebenenversorgung zugesichert.
…
3.) Für die Berechnung der Hundertsätze der Versorgungs- und Hinterbliebenenbezüge und die Feststellung der ruhegeldfähigen Dienstzeit gelten die landesgesetzlichen Bestimmungen.
4.) Die Versorgung wird in der Weise gewährt, dass auf die Sätze einer beamtenmäßigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung die dem Inhaber dieser Zusage aus der Sozialversicherung u...