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Hessisches LAG Urteil vom 18.11.1988 - 15 Sa 70/88

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Revision zugelassen und eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltungsbereich der Bautarifverträge

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Erfassung eines Betriebes, der arbeitszeitlich überwiegend Stahlbiege- und -flechtarbeiten ausführt, von dem Tarifwerk des Baugewerbes kommt es nicht darauf an, wofür die so hergestellten Erzeugnisse verwandt werden.

 

Normenkette

TVG § 5 Abs. 4, § 4 Abs. 1; VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 28

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 09.12.1987; Aktenzeichen 6 Ca 3781/87)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 9. Dezember 1987 – 6 Ca 3781/87 – teilweise abgeändert und teilweise wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt,

  1. der Klägerin auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,

    1.1, wieviel Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten

    Januar 1983 bis August 1987

    in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen des Bauwirtschaft in den genannten Monaten angefallen sind,

    1.2. wieviel technische und kaufmännische Angestellte sowie Poliere und Schachtmeister in den Monaten

    Januar 1983 bis August 1987

    in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden und in welcher Höhe Beiträge für die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in den genannten Monaten angefallen sind.

  2. Für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird an den Kläger folgende Entschädigung zu zahlen:

    zu Nr. 1.1.

    1.976.000,– DM

    zu Nr. 2.

    53.386,24 DM

    2.029.386,24 DM

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Klage auf Auskunftserteilung um die Erstreckung des fachlichen Geltungsbereichs der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes auf die Beklagte.

Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle für die Beitrage der baugewerblichen Arbeitgeber zu den Sozialkassen des Baugewerbes, Alle Arbeitgeber, deren Betrieb im Klagezeitraum von Dezember 1982 bis August 1987 unter den fachlichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe (Verfahrenstarifvertrag, VTV) vom 12. November 1960 in den Fassungen vom 10. November 1981, vom 19. Dezember 1983, vom 12. Dezember 1984 und vom 17. Dezember 1985 für Arbeiter für technische und kaufmännische Angestellte, Poliere und Schachtmeister in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Tarifvertrages über das Verfahren für eine zusätzliche Alters- und Invaliden-Beihilfe für technische und kaufmännische Angestellte, Poliere und Schachtmeister des Baugewerbes vom 30. Oktober 1975 in den Fassungen vom 28. Dezember 1979, vom 19. Dezember 1983 und vom 17. Dezember 1985 bis zum 31. Dezember 1986 – bis zum Ende des Klagezeitraums des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Verfahrenstarifvertrag, VTV), vom 12. November 1986 fiel, waren jedenfalls aufgrund der lückenlosen Allgemeinverbindlicherklärung dieser Tarifverträge verpflichtet, in einem tarifvertraglich näher geregelten Verfahren Auskünfte u.a. über die Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer sowie deren Zahl und die der Angestellen, Poliere und Schachtmeister und die Höhe der Beiträge zu erteilen. Diese Pflicht beruhte für gewerbliche Arbeitnehmer auf §§ 2 Abschn. I Nr. 6 Abs. 5 VTV bis 31. Dezember 1983, 13 Abs. 1 VTV bis 31. Dezember 1986, für Angestellte, Poliere und Schachtmeister auf § 2 Abschn. II Nr. 2 VTV-Ang. bis 31. Dezember 1986, danach auf § 27 Abs. 1 VTV. Bei der Beklagten bestanden die drei Bereiche – von der Beklagten als Abteilungen bezeichnet – „Stahlhandel”, „Biegebetrieb” und „Fertigteile”. Die Beklagte beschäftigte bis 1985 durchschnittlich 50, ab 1986 65 gewerbliche Arbeitnehmer und 10 Angestellte. Als Gegenstand des Unternehmens ist im Handelsregister des Amtsgerichts Köln (HRB 13445) eingetragen „der Verkauf und die Verarbeitung von Baustahl sowie die Übernahme der persönlichen Haftung in einer noch zu gründenden Kommanditgesellschaft” (Bl. 183 d.A.). Die Beklagte ist Mitglied der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft. Sie übernahm im Klagezeitraum in großem Umfang an Großbaustellen die Ausführung von Armierungsarbeiten durch Verlegen von Betonstahl, Stahlmatten, Schlitzwandkörben (quaderförmige Bewehrungselemente für Schlitzwände als Umfassungsmauern von Baugruben) und Bohrpfählen (säulenförmige Bewehrungskörbe), die sie in stationären Biegebetrieben selbst herstellte, im wesentlichen aber durch Nachunternehmer auf den Baustellen einbringen ließ (Vertr...

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