Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Form des § 130a Abs. 3 ZPO ist nicht mehr gewahrt, wenn die qualifizierte elektronische Signatur nur an dem an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) übermittelten Nachrichtencontainer angebracht ist.
2. Es gereicht dem Prozessbevollmächtigten zum Verschulden, wenn er keine Kenntnis von den seit dem 01.01.2018 gem. § 4 Abs. 2 ERVV geltenden erhöhten Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur eines per EGVP bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes hat.
Orientierungssatz
Einzelfall einer unzulässigen Berufung wegen nicht formgerechter Einreichung der Berufungsbegründung - Verwendung einer Container-Signatur; Erfolglosigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages mangels Darlegung und Glaubhaftmachung einer unverschuldeten Fristversäumung und mangels Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht
Normenkette
ZPO § 130a Abs. 3; ERVV § 4 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 22.11.2017; Aktenzeichen 7 Ca 5453/17) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 2017 - 7 Ca 5453/17 - wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe einer an den Kläger zu zahlenden Ergebnisbeteiligung für das Kalenderjahr 2015 und die Zahlung einer Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Flugbegleiter beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme insbesondere der Tarifvertrag Ergebnisbeteiligung für das Kabinenpersonal vom 31. Juli 2013. Nach den Regelungen dieses Tarifvertrages ist die Zahlung ein...