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Hessisches LAG Urteil vom 17.01.1996 - 1/15 Sa 1075/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Klage auf Zuschuß zum Mutterschaftsgeld. Fristberechnung

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 03.05.1995; Aktenzeichen 3 Ca 3575/94)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 03. Mai 1995 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden – 3 Ca 3575/94 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.987,29 (sechstausendneunhundertsiebenundachtzig 29/100) Deutsche Mark nebst 4 (vier) v.H. Zinsen seit 29. Dezember 1994 zu zahlen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat die Klägerin 41 Prozent und die Beklagte 59 Prozent zu tragen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufungsinstanz auf 6.987,29 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte betreibt in W. einen Großhandel für Metallwaren aller Art.

Die am 12. Oktober 1966 geborene Klägerin war seit dem 01. Juli 1993 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Die Parteien vereinbarten eine Vergütung von 3.600,– DM brutto monatlich.

Seit dem 20. Oktober 1993 war die Klägerin fortlaufend infolge Krankheit arbeitsunfähig.

Mit Schreiben vom 07. Januar 1994 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31. März 1994. Am 19. Januar 1994 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß sie schwanger sei.

Die Klägerin erhob im Rechtsstreit 3 Ca 289/94 Arbeitsgericht Wiesbaden gegen die Beklagte Klage mit dem Feststellungsbegehren, daß ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 07. Januar 1994 nicht zum 31. März 1994 ende.

Im Urteil vom 29. Juni 1994 hat das Arbeitsgericht Wiesbaden insbesondere unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 Mutterschutzgesetz festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung der Beklagten vom 07. Januar 1994 nicht beendet worden ist,...

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