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Hessisches LAG Urteil vom 15.12.1994 - 12 (11) Sa 311/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalrabatt

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob eine Konzernmutter nach Übernahme eines Unternehmens wegen angeblicher betrieblicher Übung gezwungen ist, eine nach § 9 Abs. 3 Rbtg nichtmehr zulässige Personalrabatt-Gewährung aufrechtzuerhalten.

 

Normenkette

RabattG § 9

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Urteil vom 03.11.1993; Aktenzeichen 5 Ca 150/93)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 3.11.1993 – 5 Ca 150/93 – wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, an die Kläger für 1992 und auch für die Zeit ab 1993 einmalige Jahresproduktrabattzahlungen in Höhe von 0,06 DM je getankten Liters D.-Kraftstoffs bzw. 0,02 DM je bezogenen Liters D.-Heizöl zu zahlen.

Die Kläger waren langjährige Mitarbeiter der Beklagten, die bis 1986 eine Erdölraffinerie in Raunheim betrieb. Der Kläger zu 1) ist seit Januar 1989, der Kläger zu 2) seit März 1986 und der Kläger zu 3) seit November 1986 aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden. Sämtliche Kläger beziehen Altersruhegeld von der Beklagten.

Nach Maßgabe der Allgemeinen Bekanntmachung Nr. 201 vom 01.03.1978 (Bl. 24, 25 d. A.) erhielten Mitarbeiter und Pensionäre der Beklagten eine Rückvergütung für die von ihnen gekauften Produkte der damaligen Konzerngesellschaft der Beklagten, der Ch. E. D. und der D. T., in Höhe von (zunächst) 0,04 DM (später: 0,06 DM) je Liter Benzins, Super, Diesel und 0,02 DM je Liter Heizöl EL (Bl. 24 d. A.) unter näher geregelten Voraussetzungen.

Mitte der 80er-Jahre wurde die damalige Mutter der Beklagten, die Firma Ch., in die Firma D. T. umgewandelt. Mittlerweile ist diese Firma T. ihrerseits in der R. -D. für Mineralöl und Chemie, Hamburg, aufgegangen. Diese ist nunmehr Konzernmutter der Beklagten. Sie vertreibt Kraft- und Schmierstoffe nur noch über die Firma D. -M. Der Heizölvertrieb ist Aufgabe einer weiteren, rechtlich selbständigen Konzerntochter.

Bis Ende Juni 1991 gewährte die Beklagte in der vorbezeichneten Weise Produktrabatte auch für ihre Pensionäre und deren Witwen. Mit Schreiben vom 05.07.1991 (Bl. 37 d. A.) kündigte die Beklagte die Einstellung dieser Leistungen ab dem 01.07.1991 an. Daraufhin gründeten Pensionäre der Beklagten eine Interessengemeinschaft, die sich gegen diese Streichung wandte. Dies nahm der damalige Geschäftsführer der Beklagten zum Anlaß, sich gegenüber den Mitgliedern der Interessengemeinschaft zu einer Weitergewährung der Produktrabatte – bei jährlicher Abrechnung erstmals im April 1992 – bereitzuerklären (Schreiben vom 24.09.1991, Bl. 109 d. A.).

Nachdem davon die Konzernmutter R. -D. erfahren hatte, wies sie auf rechtliche Bedenken gegen die Weitergewährung eines Personalrabatts an C.-Pensionäre hin und bat, diese Zahlungen einzustellen. Dies teilte der Geschäftsführer der Beklagten mit Schreiben vom 11.11.1991 allen Aktiven und Pensionären der Beklagten mit (Bl. 38 d. A.) und gewährte endgültig mit Wirkung ab dem 01.01.1992 keine solchen Personalrabatte mehr.

Geschäftszweck der Beklagten ist nach erfolgter Raffinerie-Schließung im Jahre 1986 (nur noch) die Verwaltung des Firmengrundstücks (Bl. 114 d. A.). Die R. -D. und die D.-Mineralöl gewähren ihren Aktiven und Pensionären in gewissem Umfang Personalrabatte (Rückvergütung) auf von diesen gekaufte D.-Produkte (Bl. 84, 112 d. A.).

Die Kläger haben mit ihrer im April 1993 eingereichten Klage für das Jahr 1992 Zahlungsansprüche in unterschiedlicher Höhe geltend gemacht und einen „Verpflichtungsantrag” für die Zeit ab 1993 gestellt. Sie haben den Standpunkt vertreten, es handele sich bei ihrem Anspruch auf Rabattgewährung um eine Sachleistung ähnlich den Kohledeputaten, die die Beklagte nicht einseitig durch Widerruf oder Kündigung aufheben könne.

Sie haben beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 44,42 DM, an den Kläger zu 2) 59,94 DM und den Kläger zu 3) 96,35 DM nebst 4 % Zinsen seit 13.09.1993 zu zahlen;
  2. die Beklagte zu verpflichten, an sie auch ab dem Jahr 1993 jährlich Produktrabattzahlungen in Form von Einmalabzahlungen in Höhe von jeweils 0,06 DM getankten Kraftstoffes bzw. 0,02 DM bezogenen Liters Heizöl im Jahr zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Geschäftsgrundlage für die Rabattgewährung an Pensionäre sei weggefallen, nachdem die Beklagte keine eigene Mineralölverarbeitung mehr betreibe. Zudem liege – würden diese Zahlungen weitergewährt – ein Verstoß gegen § 9 Nr. 3 RabattG (Bl. 39 d. A.) vor. Das rechtfertige die Streichung der Leistung.

Das Arbeitsgericht hat die Klage aus den im einzelnen aus Bl. 44–48 d. A. ersichtlichen Gründen abgewiesen und den Streitwert auf 802,84 DM festgesetzt.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Kläger ihr auf Produktrabattgewährung gerichtetes Verfahrensziel weiter. Sie rügen, erstinstanzlich sei nicht berücksichtigt, daß es sich um einen der Barabgeltung bei Deputaten vergleichbaren Sachverhal...

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