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Hessisches LAG Urteil vom 15.12.1994 - 12 (11) Sa 311/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalrabatt

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob eine Konzernmutter nach Übernahme eines Unternehmens wegen angeblicher betrieblicher Übung gezwungen ist, eine nach § 9 Abs. 3 Rbtg nichtmehr zulässige Personalrabatt-Gewährung aufrechtzuerhalten.

 

Normenkette

RabattG § 9

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Urteil vom 03.11.1993; Aktenzeichen 5 Ca 150/93)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 3.11.1993 – 5 Ca 150/93 – wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, an die Kläger für 1992 und auch für die Zeit ab 1993 einmalige Jahresproduktrabattzahlungen in Höhe von 0,06 DM je getankten Liters D.-Kraftstoffs bzw. 0,02 DM je bezogenen Liters D.-Heizöl zu zahlen.

Die Kläger waren langjährige Mitarbeiter der Beklagten, die bis 1986 eine Erdölraffinerie in Raunheim betrieb. Der Kläger zu 1) ist seit Januar 1989, der Kläger zu 2) seit März 1986 und der Kläger zu 3) seit November 1986 aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden. Sämtliche Kläger beziehen Altersruhegeld von der Beklagten.

Nach Maßgabe der Allgemeinen Bekanntmachung Nr. 201 vom 01.03.1978 (Bl. 24, 25 d. A.) erhielten Mitarbeiter und Pensionäre der Beklagten eine Rückvergütung für die von ihnen gekauften Produkte der damaligen Konzerngesellschaft der Beklagten, der Ch. E. D. und der D. T., in Höhe von (zunächst) 0,04 DM (später: 0,06 DM) je Liter Benzins, Super, Diesel und 0,02 DM je Liter Heizöl EL (Bl. 24 d. A.) unter näher geregelten Voraussetzungen.

Mitte der 80er-Jahre wurde die damalige Mutter der Beklagten, die Firma Ch., in die Firma D. T. umgewandelt. Mittlerweile ist diese Firma T. ihrerseits in der R. -D. für Mineralöl und Chemie, Hamburg, aufgega...

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