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Hessisches LAG Urteil vom 15.06.1989 - 9 Sa 1436/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Urlaubsentgelts nach dem Lohnausfallprinzip

 

Leitsatz (amtlich)

Die Berechnung des Urlaubsentgelts nach dem Lohnausfallprinzip kann tariflich in zulässiger Weise vereinbart werden. Die in § 47 Abs. 2 S. 1 BAT vorgesehene Regelung ist daher wirksam.

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmerin im Anschluß an den Erziehungsurlaub die Herabsetzung der Arbeitszeit, bemißt sich das nach dem Lohnausfallprinzip zu berechnende Urlaubsentgelt nach der herabgesetzten Arbeitszeit. Dies gilt auch für den Urlaub aus der Zeit vor dem Erziehungsurlaub, der Vollbeschäftigungs der gemäß § 17 Abs. 2 BErzGG nach Ablauf dem Erziehungsurlaubs zu gewähren ist. Dabei ist unerheblich, daß der Urlaub im unmittelbaren Anschluß an den Erziehungsurlaub genommen wird. Der Arbeitgeber ist nicht generell verpflichtet, auf die urlaubsrechtlichen Auswirkungen einer von der Arbeitnehmerin gewünschten Herabsetzung der Arbeitszeit hinzuweisen.

 

Normenkette

BAT § 47; BUrlG §§ 11-12

 

Verfahrensgang

ArbG Fulda (Urteil vom 20.07.1988; Aktenzeichen 1 Ca 233/88)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 20. Juli 1988 – 1 Ca 233/88 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des der Klägerin zustehenden Urlaubsentgelts.

Die 1961 geborene Klägerin ist seit April 1982 in den von der Beklagten unterhaltenen S. K. F. als Krankenschwester angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages Anwendung (Bl. 5 d.A.). Die Klägerin war bis 1986 vollbeschäftigt mit einer Regelarbeitszeit von 40 Wochenstunden. Ab Mitte November 1986 war sie wegen der bevorste...

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