Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachwirkung einer gekündigten Betriebsvereinbarung. Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 15.03.2010, 7 Sa 1547/09, das vollständig dokumentiert ist. Entscheidung über Prämienanspruch nach Zurückverweisung durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Juni 2009 – 1 AZR 215/08
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Limburg vom 09. November 2006 – 2 Ca 341/06 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht in Sachen 1 AZR 215/08 zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine in der Vergangenheit aufgrund einer Betriebsvereinbarung gezahlte Prämie.
Die Beklagte stellt in ihren Betrieben in A mit ca. 135 Arbeitnehmern sowie in B mit ca. 95 Arbeitnehmern Wellpappe her. Für beide Betriebe sind Betriebsräte errichtet, die einen Gesamtbetriebsrat gebildet haben.
Die Klägerin ist seit dem 22. März 1990 als Maschinenarbeiterin im Betrieb B beschäftigt. In ihrem Arbeitsvertrag vom 21. März 1990 heißt es u.a.:
„Prämiengruppe: IV – KV.
Die jeweilige Leistungsprämie kommt aus berechnungstechnischen Gründen im jeweiligen Folgemonat zur Auszahlung.”
Die Beklagte wendet auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer die Tarifverträge der Papier erzeugenden Industrie an. Sie war und ist Mitglied im Arbeitgeberverband der Papier erzeugenden Industrie von C. Dieser gehört zur Vereinigung der Arbeitgeberverbände der Deutschen Papierindustrie (VAP). Der von ihm und den anderen Arbeitgeberve...