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Hessisches LAG Urteil vom 14.12.2011 - 18 Sa 1006/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit des Tarifvertrages

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Abgrenzung zwischen einem Handwerksbetrieb und einem Industriebetrieb hat auch danach zu erfolgen, ob auf Vorrat oder auftragsbezogen gefertigt wird und ob die Produktion in Stufen gegliedert und im Rahmen standardisierter Prozesse organisiert ist oder nicht.

 

Verfahrensgang

BAG (Urteil vom 13.04.2011; Aktenzeichen 10 AZR 838/09)

Hessisches LAG (Urteil vom 30.09.2009; Aktenzeichen 18 Sa 242/09)

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 06.01.2009; Aktenzeichen 10/8 Ca 3950/07)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 10 AZN 559/12)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. Januar 2009 – 10/8 Ca 3950/07 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie seit Oktober 2007 nicht mehr von dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) erfasst wird.

Die Beklagte ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Die Klägerin ist seit dem 29. Dezember 2006 Mitglied des Hauptverbandes der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e. V. (HDH). Ihr Betrieb ist beim Gewerbeamt A mit den Gegenständen „Maler- und Lackiererarbeiten aller Art, Trocken- und Akustikbau” eingetragen. Sie bietet individuelle Innenausbauten auch für größere Objekte und hat bis einschließlich September 2007 am Sozialkassenverfahren teilgenommen.

Die Klägerin hat mit ihrer am 14. Dezember 2007 bei dem Arbeitsgerich...

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