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Hessisches LAG Urteil vom 14.12.1987 - 14 Sa 1849/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung der Nebenabrede über die Vergütung ärztlichen Bereitschaftsdiensts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Abschluß der gemäß Nr. 8 Abs. 5 SR 2 c zum BAT vorgeschriebenen Nebenabrede ist Anspruchsvoraussetzung für den Anspruch des Arztes auf Vergütung des Bereitschaftsdienstes

2. Die in Nr. 8 Abs. 5 SR 2 c zum BAT eingeräumte Möglichkeit zur Kündigung der Nebenabrede wirkt sich im Arbeitsverhältnis als Teilkündigung aus, sodaß der Arbeitgeber entsprechend den Grundsätzen für den Widerufsvorbehalt die Voraussetzungen des billigen Ermessens darlegen und beweisen muß. (Entgegen LArbG Hannover Urteil vom 22.4.1982 8 Sa 1/82).

 

Normenkette

BAT § 17

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 03.07.1986; Aktenzeichen 3 Ca 138/85)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.02.1990; Aktenzeichen 6 AZR 386/88)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3.7.1986 – 3 Ca 138/85 – abgeändert:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Bereitschaftsdienst der Kläger seit dem 1.1.1985 gem. Stufe D. der SR 2 c Nr. 8 zu § 17 BAT Abs. 2 a zu bewerten und zu vergüten.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifliche Einstufung des geleisteten Bereitschaftsdienstes.

Die Kläger des Verfahren 3 Ca 138/85 bzw. 14 Sa 1849/86 sowie der Kläger des Verfahrens 3 Ca 384/85 bzw. 14 Sa 1774//86 sind bei der Beklagten, einer Stiftung des öffentlichen Rechts als Assistenzärzte beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse findet der BAT, sowie die ihn ergänzenden tariflichen Bestimmungen Anwendung. Die von den Klägern geleisteten Bereitschaftsdienste wurde bis zum 31.12.1984 nach der Stufe D der Nr. 8 der S...

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