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Hessisches LAG Urteil vom 14.11.2012 - 18 Sa 1483/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzanfechtung und Darlegungslast des Anfechtungsgrundes. Beweislast für Scheinarbeitsvertrag mit Ehefrau

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Insolvenzverwalter muss im Rahmen einer Insolvenzanfechtung neben dem Anfechtungsgrund der Unentgeltlichkeit auch den Anfechtungsumfang darlegen, also welche Leistungen nach § 129 InsO, § 143 Abs 1 InsO zurückgefordert werden.

2. Im Einzelfall entsteht keine sekundäre Darlegungslast zu Umfang und Inhalt der Rückforderung, da ein durchsetzbarer Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem Insolvenzschuldner bzw. gegenüber seiner bei ihm angestellten Ehefrau besteht.

 

Normenkette

InsO § 17 Abs. 2, § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 133 Abs. 2, § 138 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 242, 611 Abs. 1, §§ 614, 1362

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Entscheidung vom 07.09.2011; Aktenzeichen 4 Ca 144/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.09.2014; Aktenzeichen 6 AZR 145/13)

 

Tenor

Auf die Berufung und Anschlussberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers und der Anschlussberufung der Beklagten im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 07. September 2011 - 4 Ca 144/11 - teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass dem Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des A wegen insolvenzrechtlicher Anfechtung keine Ansprüche, bezogen auf den Zeitraum vom 03. Februar 2005 bis 31. Dezember 2007, zustehen. Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten gilt:

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Kläger zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 70% zu tragen, die Beklagte hat 30% zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der klagende...

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