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Hessisches LAG Urteil vom 14.11.2002 - 14 Sa 619/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmissbrauch. Auseinanderfallen von Vertragsinhalt und Vertragspraxis

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Berufung auf einen fehlenden Übertragungsakt nach § 26 Abs. 1 des Tarifvertrags für die Musiker in Kulturorchestern vom 01.07.1971 ist rechtsmissbräuchlich, wenn Arbeitsvertragsinhalt und Vertragsvollzug nicht mehr übereinstimmen, mit der Folge, dass für eine Zulagengewährung nach § 26 Abs. 3 des Tarifvertrags nicht mehr auf den überholten Inhalt des Arbeitsvertrags, sondern auf die geänderte Handhabung abzustellen ist.

 

Normenkette

TVG § 1; BGB § 242; Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern vom 01.07.1971 § 26 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Aktenzeichen 11 Ca 59/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 03.12.2003; Aktenzeichen 10 AZR 124/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Darmstadt teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem Januar 2001 die Tätigkeitszulage der Stufe 1 nach § 26 Abs. III TVK zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 10 %, das beklagte Land 90 % zu tragen.

Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer tariflichen Zulage.

Das beklagte Land (Berufungsklägerin) unterhält in D. ein Kulturorchester, es ist Mitglied im deutschen Bühnenverein. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Klägerin) ist Mitglied der deutschen Orchestervereinigung und seit dem 01.09.1998 am Staatstheater in D. als Harfenistin tätig. Auf den Inhalt des zwischen den Parteien unter dem 26.06.1998 abgeschlossenen Arbeitsvertrages wird Bezug genommen (Bl. 11 d.A.). Hierin heißt es u...

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