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Hessisches LAG Urteil vom 14.05.2007 - 16 Sa 1155/06

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keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltungsbereich. Bautarifvertrag. bauliche Leistungen. Installationsarbeiten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Installation von Heizungen, das Anbringen von Klima- und Lüftungsanlagen, das Einbauen von Wasseranschlüssen, Bädern und Duschen sowie die Durchführung von Elektroarbeiten gehören zu den baulichen Leistungen im Sinne der betrieblichen Geltungsbereichsbestimmung des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV/Bau.

2. Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs.2 Abschn. VII Nr.12 VTV/Bau, wonach Betriebe des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungs- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagebaus grundsätzlich (mit Rückausnahme) vom betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages nicht erfasst werden, kommt nur dann zum Tragen, wenn von dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die einem der genannten Gewerbezweige zuzurechnen sind. Eine Zusammenrechnung der Tätigkeiten der genannten verschiedenen Gewerbezweige darf nicht erfolgen

 

Normenkette

ZVG § 1; VTV/Bau 1 II Abschn. VII Nr. 12; ZPO §§ 139, 91a, 264 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 22.03.2006; Aktenzeichen 7 Ca 590/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. März 2006 – 7 Ca 590/06 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Hauptsache insoweit erledigt ist, als der Kläger Auskunftserteilung für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte für den Zeitraum September 2002 bis November 2003 und Zahlung eines Entschädigungsbetrages verlangt, der für gewerbliche Arbeitnehmer über EUR 33.950,00 (in Worten: Dreiunddreißigtausendneunhundertfünfzig und 00/100 Euro) und für Angestellte über EUR 212,50 (in W...

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