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Hessisches LAG Urteil vom 14.03.2011 - 17 Sa 1673/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Annexkompetenz. Doppelstellung. Geschäftsführer. ruhendes Arbeitsverhältnis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Durch den Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags mit einem angestellten Mitarbeiter erfolgt im Zweifel die konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses.

2. Die Gesellschafterversammlung ist auch für den Abschluss dieser im Geschäftsführer-Dienstvertrag enthaltenen Aufhebungsvereinbarung des Arbeitsverhältnisses zuständig

 

Normenkette

KSchG § 1; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; GmbHG § 46 Nr. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 09.09.2010; Aktenzeichen 5 Ca 1969/09)

 

Nachgehend

BAG (Entscheidung vom 12.07.2011; Aktenzeichen 2 AZN 726/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 09. September 2010, 5 Ca 1969/09, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug und nach Rechtswegprüfungsverfahren, in dem nach rechtskräftiger Entscheidung der Kammer vom 17. Mai 2010 (17 Ta 23/10, Bl. 182 f d.A.) der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen bejaht wurde, über die Wirksamkeit zweier Kündigungen und hierbei insbesondere darum, ob zwischen ihnen ein weiteres Rechtsverhältnis neben dem der Geschäftsführerbestellung des Klägers zugrunde liegenden Schuldverhältnis besteht. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 247 bis 248 d.A.).

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat die Klage durch am 09. September 2010 verkündetes Urteil, 5 Ca 1969/09, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, im Zeitpunkt der Kündigungen habe zwischen den Parteien kein Arbeitsverhält...

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