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Hessisches LAG Urteil vom 14.01.2022 - 10 Sa 898/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgestufte Darlegungslast des Arbeitnehmers bei bestrittener Fortsetzungserkrankung. Untauglichkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum Nachweis der Fortsetzungserkrankung. Pflicht zur Angabe aller Erkrankungen durch Arbeitnehmer bei bestrittener Fortsetzungserkrankung. Verwendung von Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO bei Arbeitsunfähigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist der Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EFZG länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausreichend, weil sie keine Angaben zum Bestehen einer Fortsetzungserkrankung enthält. Der Arbeitnehmer muss deshalb darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Hierzu kann er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Bestreitet der Arbeitgeber das Vorliegen einer neuen Krankheit, obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegung der Tatsachen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen (Anschluss an BAG 31. März 2021 - 5 AZR 197/20 - NZA 2021, 1041).

2. Um dieser abgestuften Darlegungslast gerecht zu werden, muss der Arbeitnehmer grundsätzlich zu allen Krankheiten im Jahreszeitraum substantiiert vortragen. Er kann nicht eine „Vorauswahl“ treffen und nur zu denjenigen Erkrankungen vortragen, die ihm als möglicherweise einschlägig erscheinen.

3. Diese prozessuale Obliegenheit berührt zwar das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers, sie ist aber nach der DSGVO und dem BDSG gerechtfertigt. In § 9 Abs. 2 Buchst. f DSGVO wird die Verarbeitung von Gesundheitsdaten gestattet, wenn sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich ist. Die Erhebung von Gesundheitsdaten...

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