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Hessisches LAG Urteil vom 13.10.1997 - 11 Sa 317/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflösende Bedingung. Entzug einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis

 

Normenkette

MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Gießen (Urteil vom 03.12.1996; Aktenzeichen 5 Ca 488/96)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 3.12.1996 – 5 Ca 488/96 – teilweise abgeändert.

Das Versäuanisurteil des Arbeitsgerichts Giezßen vom 24.09.1996 – 5 Ca 488/96 – wird aufgehoben und festgstellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch den Entzug der Einsatzgenehmigung gemäß Schreiben der … vom 9.07.1996 noch durch die hilfsweise ausgesprochene Kündigung der Beklagten vom 10.7. zum 31.08.1996 aufgelost worden ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklegte zu 3/4 und der Kläger zu 1/4 zu tragen. Dirch durch seine Säumnis am 24.09-96 entstandenen Kosten trägt der Klager allein.

Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Fortbestand des zwischen ihnen begründeten Arbeitsverhältnisses.

Der am 20.06.1945 geborene und geschiedene Kläger ist seit 1990 im Munitionsaußenlager … der … als Wachmann/Hundeführer beschäftigt. Nach vorangegangener Tätigkeit für die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten ist er seit 30.04.1994 bei dieser im Arbeitsverhältnis und verdiente zuletzt monatlich DM 3.500,00 brutto. Die Beklagte ist mit ihren Mitarbeitern aufgrund eines Bewachungsvertrages mit der … in dem genannten Objekt tätig. Zivile Wachpersonen bedürfen zur Ausübung ihres Dienstes nach Nr. 13 der Ausführungsbestimmungen zum unmittelbaren Zangsgesetz Bundeswehr (AB-UZwGBw) eines Sonder- und Waffenausweises der jeweiligen Standortverwaltung. Die … als Auftraggeber ist auf Antrag des Nutznießers, des jewelligen Kasernenk...

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