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Hessisches LAG Urteil vom 13.09.2005 - 15 Sa 2114/04

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keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungskündigung. betriebsbedingt. Unternehmerentscheidung. Überprüfung. Sozialauswahl

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Überprüfung der Unternehmerentscheidung

 

Normenkette

KSchG § 2; KSchG 1 II; KSchG § 1 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.10.2004; Aktenzeichen 17/18 Ca 3542/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.03.2007; Aktenzeichen 2 AZR 31/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2004 – 17/18 Ca 3542/04 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung.

Der am 01. Januar 1977 geborene verheiratete Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01. September 1996 als Frachtchecker beschäftigt. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug im Juni 2004 2.747,81 EUR. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf die zu den Gerichtsakten gereichte Kopie (Blatt 6 f. d. A.) verwiesen wird, heißt es u. a.:

„Ihr Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G Ausgabe Hessen) einschließlich der für die A. geltenden Zusatzbestimmungen, den betriebsüblichen Regelungen und den Dienstvorschriften.”

Die Beklagte beschäftigt regelmäßig etwa 13.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie betrieb u. a. die Abfertigung von Luftfracht am Flughafen B. in der Abteilung Bodenverkehrsdienste – Fracht (BVD-F), in der ca. 600 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – darunter der Kläger – beschäftigt waren.

Die Beklagte nahm in dieser Abteilung zum einen mit eigenem Personal die von Frachtführern im Auftrag von Luftver...

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