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Hessisches LAG Urteil vom 12.11.2001 - 16 Sa 806/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifpluralität

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein für allgemeinverbindlich erklärter, für die Arbeitsverhältnisse im Betrieb geltender Tarifvertrag, der tarifliche Inhaltsnormen enthält, wird nicht allein dadurch nach den zur Tarifkonkurrenz entwickelten Grundsätzen verdrängt, dass der Arbeitgeber an einen anderen, nach seinem Geltungsbereich ebenfalls einschlägigen, als spezieller anzusehenden Tarifvertrag gebunden ist (Abweichung von der Rspr. des BAG, vgl. zB BAG 05.09.1990 – 4 AZR 59/90 – und 20.03.1991 – 4 AZR 455/90 – AP Nr. 19 und 20 zu § 4 TVG Tarif konkurrenz).

2. Eine solche Verdrängung erfolgt auch nicht, wenn es sich bei dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag um einen solchen handelt, der das Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien zu einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien (hier: Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe) regelt (Abweichung von der Rspr. des BAG, zB BAG 14.06.1989 – 4 AZR 200/89 – und BAG 26.01.1994 – 10 AZR 611/92 – AP Nr. 16 und 22 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz).

 

Normenkette

TVG § 4 Tarifkonkurrenz, § 1; VTV/Bau § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 19.01.2000; Aktenzeichen 7 Ca 1887/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 04.12.2002; Aktenzeichen 10 AZR 113/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. Januar 2000 – 7 Ca 1887/97 – abgeändert.

1. Der Beklagte wird verurteilt,

dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,

wie viele Arbeitnehmer, die nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches. Sechstes Buch (SGB VI) über die gesetzliche Rentenversicherung eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausübten (gewerbliche Arbeitnehmer), in den Monaten

Februar 1997 bis August 1997,

Dezember 1997 bi...

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