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Hessisches LAG Urteil vom 11.08.2015 - 8 Sa 1181/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifvertragliche Ansprüche der Arbeitnehmer nach Wegfall der Geschäftsgrundlage des Tarifvertrages

 

Leitsatz (amtlich)

In Fällen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bleibt es den Tarifvertragsparteien vorbehalten, den Tarifvertrag an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage lässt die normativen Regelungen eines Tarifvertrages unberührt. Ohne den Abschluss einer entsprechenden tariflichen Regelung ist der Arbeitgeber daher nicht berechtigt, tarifliche Ansprüche einseitig zu kürzen oder insgesamt einzubehalten.

Macht der Arbeitnehmer seine tariflichen Ansprüche trotz möglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage geltend, handelt er weder rechtsmissbräuchlich noch muss er sich vom Arbeitgeber ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB entgegenhalten lassen.

 

Normenkette

TVG § 4 Abs. 1; TVöD § 15; BGB § 313 Abs. 1, § 273

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 08.07.2014; Aktenzeichen 8 Ca 3106/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2014 - 8 Ca 3106/14 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.336,52 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.336,52 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.336,52 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.336,52 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Proz...

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