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Hessisches LAG Urteil vom 11.04.2016 - 17 Sa 814/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Form der Ablehnung des Arbeitgebers gem. § 8 Abs. 5 S. 2 u. 3 TzBfG

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung eines Teilzeitbegehrens

Zustimmungsfiktion mangels schriftlicher Ablehnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Auf die Ablehnung des Arbeitgebers nach § 8 Abs. 5 S. 2 u. 3 TzBfG findet das Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB Anwendung. Denn bei der Ablehnung nach § 8 Abs. 5 S. 2 u. 3 TzBfG handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, also um ein Rechtsgeschäft.

 

Normenkette

TzBfG § 8

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 26.05.2015; Aktenzeichen 24 Ca 8821/14)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.06.2017; Aktenzeichen 9 AZR 368/16)

 

Tenor

Auf die Berufunfg der Klägerin und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2015, 24 Ca 8821/14, teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass sich die Arbeitszeit der Klägerin gemäß Teilzeitantrag vom 22.06.2014 auf 50 % der regelmäßigen Vollarbeitszeit reduziert hat, durch blockweise Freistellung im Monat Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Für die Beklagte wird die Revision zugelassen, für die Klägerin wird sie nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Arbeitszeitreduzierung. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 162 bis 165 d.A.) Bezug genommen. Dies erfolgt mit folgender Ergänzung: Die Klägerin hatte seit April 2009 infolge Schwangerschaft, Beschäftigungsverbot nach der Entbindung, Elternzeit, sog. "A-Familienjahr" ...

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