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Hessisches LAG Urteil vom 11.03.2009 - 2/1 Sa 554/08

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keine Angaben zur Anfechtbarkeit

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Diskriminerung. Vermutung. Schwerbehindeter. behinderter Mensch. Einstellung. Vorstellungsgespräch. öffentlicher Dienst. Eignung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Vermutung der Benachteiligung (Diskriminierung) eines Schwerbehinderten bei der Einstellung im Bereich des öffentlichen Dienstes wegen Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch liegt nicht vor, wenn dem behinderten Bewerber offensichtlich die fachliche Eignung fehlt (hier: keine beruflichen Erfahrungen, die nach dem nicht zu beanstandenden Stellenprofil Stellenanforderungsmerkmal waren).

 

Normenkette

AGG 15; AGG 22; ArbGG 61b; SGB IX 81; SGB IX 82

 

Verfahrensgang

ArbG Gießen (Urteil vom 14.12.2007; Aktenzeichen 4 Ca 317/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 14. Dezember 2007 – 4 Ca 317/07 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger eine Entschädigung zu zahlen hat, weil sie ihn bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses wegen seiner Behinderung benachteiligt hat.

Der Rechtsvorgänger der Beklagten betrieb bis zum 19. Dezember 2007 als nicht rechtsfähigen Eigenbetrieb das Zentrum für A. An diesem Tag wurde der bisherige Eigenbetrieb als gemeinnützige GmbH, dh. die Beklagte in das Handelsregister eingetragen. Bei der Beklagten sind durchschnittlich 9,76 % Arbeitsplätze mit behinderten Menschen besetzt (Bl. 72 d.A.). Der am 25. März 1962 geborene, verheiratete Kläger ist ausgebildeter Krankenpfleger und hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 anerkannt bekommen. Er hatte seit Juli 2001 bei der von dem Rechtsvorgänger der Beklagten betriebenen Klinik für B in...

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