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Hessisches LAG Urteil vom 10.02.2012 - 3 Sa 604/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung des § 6 Abs. 3 TVöD-K. Gutschrift von Vorfeiertagen und Freizeitausgleich. Tarifauslegung [§ 6 Abs. 3 TVöD-K]

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K ist dahingehend auszulegen, dass Arbeitnehmern ersatzweise in den Genuss einer dem (Vor)Feiertag gleichwertigen bezahlten Freizeit kommen, also den Beschäftigten, die infolge des (Vor)Feiertags frei haben und Entgeltfortzahlung erhalten, gleichgestellt werden sollen.

 

Normenkette

EFZG § 2 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser (TVöD-K) § 6 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 10.03.2011; Aktenzeichen 8 Ca 539/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.10.2013; Aktenzeichen 6 AZR 287/12)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. März 2011 - 8 Ca 539/10 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die Sollarbeitszeit des Klägers im Monat Dezember 2009 um 7,7 Dezimalstunden und die Sollarbeitszeit des Klägers im Monat Dezember 2010 um 7,7 Dezimalstunden zu vermindern sowie die Zeitabrechnung entsprechend zu korrigieren.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bezahlten Freizeitausgleich ohne Verringerung seines Gleitzeitguthabens und ohne Verringerung seines Guthabens im Arbeitszeitkonto im Umfang von 15,40 Dezimalstunden zu gewähren.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Sollarbeitszeit des Klägers in der Woche des 24.12. und des 31.12. eines Jahres, wenn der 24.12. und der 31.12. auf einen Werktag von Montag bis Freitag fallen und der Kläger am 24.12. und/oder 31.12. des Jahres dienstplanmäßig frei hat, um die Anzahl von Stunden zu vermindern, die der Kläger arbeiten müsste, wenn er am 24.12. un...

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