Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifkonkurrenz
Leitsatz (amtlich)
1. Wird ein Betrieb vom betrieblichen Geltungsbereich der für allgemeinverbindlich erklärten Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes erfaßt, entstehen deshalb Leistungsverpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber der in den Tarifverträgen genannten gemeinsamen Einrichtung und ist gleichzeitig zwischen dem Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern einzelvertraglich die Geltung anderer, die Arbeitsbedingungen umfassend regelnder tariflicher Vorschriften eines Mantel- oder Rahmentarifvertrages vereinbart worden, entsteht ein Konkurrenzproblem. Die unterschiedlichen tariflichen Regelungen können nicht gleichzeitig gelten.
2. Finden tarifvertragliche Vorschriften auf ein Arbeitsverhältnis nur deshalb Anwendung, weil die Einzelarbeitsvertragsparteien dies vereinbart haben, so gelten die entsprechenden Tarifnormen weder unmittelbar noch zwingend i.S.v. § 4 Abs. 1 TVG.
3. Die Konkurrenz zwischen einzelvertraglich vereinbartem Tarifvertrag wird einem Kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) oder beiderseitiger Tarifgebundenheit geltendem Tarifvertrag kann nicht nach den herkömmlichen Grundsätzen der Lösung von Tarifkonkurrenzen (z.B. Spezialitätsprinzip) aufgelöst werden. Mit § 4 Abs. 3 TVG ist vielmehr eine gesetzliche Kollisionsnorm verhanden.
4. Wenn nicht entscheiden werden kann, ob die einzelvertraglich vereinbarte tarifliche Regelung oder die Kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) oder beiderseitiger Tarifbindung geltende andersartige tarifliche Regelung für die Arbeitnehmer günstiger ist, gehen die Normen des für allgemeinverbindlich erklärten oder des aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden Tarifvertrages denen des einzelvertraglich vereinbarten Tarifvertrages vor.
5. Die Geltung der Sozial...