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Hessisches LAG Urteil vom 09.08.2024 - 10 SLa 87/24 SK

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiträge für die Berufsausbildung und die Zusatzversorgung im Rahmen des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe. Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsortes der entsandten Arbeitnehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die kraft der Allgemeinverbindlichkeit des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe nach § 5 Abs. 4 TVG in Deutschland geltenden Tarifnormen sind einseitig zwingende Normen i.S.d. Art. 8 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO.

2. Eine Gesamtheit i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ist eine Gruppe von Arbeitnehmern, die koordiniert, das heißt geführt und geleitet, arbeitszeitlich überwiegend außerhalb der stationären Betriebsstätte baugewerbliche Arbeiten ausführt.

 

Normenkette

VTV § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3, § 15 Abs. 2; AEntG § 8 Abs. 1, § 5 Nr. 3; Rom I-VO Art. 8 Abs. 1 S. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 23.11.2023; Aktenzeichen 5 Ca 675/22 SK)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. November 2023 - 5 Ca 675122 SK - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin im Jahre 2019 verpflichtet war, an den Beklagten im Rahmen des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe Beiträge für die Berufsausbildung und die Zusatzversorgung zu zahlen.

Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baug...

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