Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hessisches LAG Urteil vom 08.07.1997 - 9 Sa 2214/96

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung übertariflicher Vergütungsbestandteile auf Tariflohnerhöhung. Verfall. Verjährung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Arbeitgeber hat, nachdem er mit dem Betriebsrat über eine zunächst beabsichtigte teilweise Anrechnung übertariflicher Vergütungsbestandteile erzielt hat, davon Abstand genommen und ohne Beteiligung vollständig angerechnet

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB §§ 194, 196 Abs. 1 Nr. 8, §§ 201, 209, 222

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Urteil vom 02.09.1996; Aktenzeichen 6 Ca 8/96)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Offenbach vom 2. September 1996 – 6 Ca 8/96 – wird auf Kosten der Berufungsklägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten vor dem rechtlichen Hintergrund der Frage der rechtmäßigen Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Vergütungsbestandteile um Vergütungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte.

Die am 22. Januar 1953 geborene Klägerin war aufgrund des Arbeitsvertrags vom 12. August 1988 (AV, Bl. 92 u. 93 d. A.) seit dem 01. September 1988 als Sachbearbeiterin bei dem Unternehmen H. S. GmbH in dessen Betrieb in D. und nach der Übernahme des Betriebes bei dem Unternehmen T. H. L. GmbK K. beschäftigt. Der Betrieb wurde im April 1995 von der Beklagten übernommen. Diese ist ein Tochterunternehmen der T. H. L. GmbH, diese wiederum der T. H. AG. Mitte 1993 waren in dem Betrieb etwa 150, Mitte 1994 etwa 130 Mitarbeiter beschäftigt. Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), die T. H. L. GmbH und die T. H. L. GmbH K. waren und die Beklagte ist Mitglied der Vereinigung des Verkehrsgewerbes in Hessen e. V.. Diese Verbände schlossen u. a. die Gehaltstarif verträge vom 07. Mai 1993, gültig ab dem 01. Juni 1993 (Bl. 135 u. 136 d. A., Gehaltstabelle Bl. 35 d. A.) und vom 11. Mai 1994, gültig ab dem 01. Juni 1994 (Bl. 138 – 142 d. vorgenannten Akte), ferner den Manteltarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes in Hessen vom 07. Mai 1993. Letzterer Tarifvertrag lautet, soweit hier von Bedeutung:

„…

§9 Gehalt

…

6. Die Gehaltszahlung erfolgt spätestens am letzten Arbeitstag des ablaufenden Monats.

§18 Ausschlußfristen

1. Arbeitnehmerinnen sind zur sofortigen Nachprüfung ihrer Gehaltsabrechnung und des ausgezahlten Gehaltes verpflichtet. Stimmen die geleisteten Arbeitsstunden mit den der Abrechnung zugrundeliegenden Arbeitsstunden nicht überein, hat er seine Ansprüche innerhalb von zwei Monaten nach Entstehen des Anspruchs geltend zu machen.

2. Alle sonstigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmerin innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Entstehen des Anspruchs geltend gemacht werden.

…

5. Ansprüche, die nicht vor Ablauf der vorstehenden Fristen schriftlich geltend gemacht worden sind, sind ausgeschlossen.

…

§20 Schlußbestimmungen

  1. Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 1993 in Kraft.
  2. Er kann mit einer Frist von drei Monaten, frühestens jedoch zum 31. Dezember 1996, schriftlich gekündigt werden.”

Die Klägerin erhält ein Gehalt nach Vergütungsgruppe K 3 des Gehaltstarif Vertrages zuzüglich einer übertariflichen Zulage und ein 13. Monatsgehalt. Wegen der nach Meinung der Unternehmensleitungen der Mutterunternehmen unbefriedigenden Gewinnsituation beschlossen diese im März 1993, die nächste Tariflohnerhöhung nicht vollständig an die Angestellten der Unternehmen und Tochterunternehmen weiterzugeben. Entsprechend richtete auch die Beklagte unter dem 26. Mai 1993 ein Schreiben an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, das auszugsweise wie folgt lautete:

„…

Der Vorstand der T. H. AG sowie die Geschäftsführung der T. H. L. GmbH hatten vor dem Hintergrund der aktuellen Ergebnislage und gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen beschlossen, 100 % der ab 01.03.1993 gültigen jeweiligen Tarifabschlüsse gegen freiwillige übertarifliche Zulagen zu verrechnen.

Nach Verhandlungen mit der Betriebsrätearbeitsgemeinschaft der T. H. AG sowie mit dem Gesamtbetriebsrat der T. H. L. GmbH wurde folgender Kompromiß geschlossen:

  1. In den Betrieben, in denen der örtliche Betriebsrat gem. §87 BetrVG der generellen teilweisen Verrechnung der Tarif runde mit freiwilligen übertariflichen Zulagen schriftlich zugestimmt hat, werden 50 % des jeweiligen Tarifabschlusses gegen übertarifliche Zulagen aufgerechnet.
  2. In den Betrieben, in denen der örtliche Betriebsrat nicht gem. §87 BetrVG der generellen teilweisen Verrechnung der Tarifrunde mit freiwilligen übertariflichen Zulagen zugestimmt hat, werden aus rechtlichen Gründen 100 % des jeweiligen Tarifabschlusses gegen übertarifliche Zulagen autgerechnet.
  3. In den Betrieben, in denen die schriftlichen Rückäußerungen der örtlichen Betriebsräte noch ausstehen, muß aus rechtlichen Gründen zunächst gem. o. g. Ziff. 2 verfahren werden. Nach Eingang der Rückäußerungen bis spätestens 30.06.1993 wird entweder rückwirken...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    533
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    387
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    304
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    243
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    233
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    220
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    208
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    198
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    195
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    188
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    173
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    170
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    159
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    158
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    158
  • Schönheitsreparaturklauseln im Gewerbemietrecht - Starre Fristenpläne funktionieren auch hier nicht - Es hieß immer, dass Parteien bei Gewerbemiete alles Mögliche vereinbaren können. Der BGH zeigt jedoch, dass es hier Grenzen gibt.
    154
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    142
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    141
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    128
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 2. Post- und Telekommunikation, Nr. 7001 und Nr. 7002 VV RVG
    125
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
BAG-Urteil: Schichtzulage für freigestellten Betriebsrat
Rettungssanitäter
Bild: vm/ gettyimages

Betriebsräte sollen keine Einkommenseinbußen haben, wenn sie für die Gremiumsarbeit von ihren beruflichen Aufgaben freigestellt werden. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass ein freigestellter Betriebsrat weiter Anspruch auf eine Schichtzulage hat, auch wenn er nur noch tagsüber arbeitet.


Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


Hessisches LAG 9 Sa 2218/96
Hessisches LAG 9 Sa 2218/96

  Entscheidungsstichwort (Thema) Anrechnung übertariflicher Vergütungsbestandteile auf Tariflohnerhöhung. Verfall. Verjährung  Leitsatz (amtlich) Der Arbeitgeber hat, nachdem er mit dem Betriebsrat über eine zunächst beabsichtigte teilweise Anrechnung ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren