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Hessisches LAG Urteil vom 08.06.2010 - 3/12 Sa 1466/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlung eines Differenzlohns aufgrund einer Tariflohnerhöhung

 

Orientierungssatz

1. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 01.08.2006 zu dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)-Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) vom 13. September 2005 in der Fassung vom 24. November 2005 (ÄndTV BT-K 2006) galt der mit Wirkung ab 01. August 2006 in Kraft gesetzte Besondere Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) zunächst nicht für sog. Sanierungshäuser.

2. Die Änderungstarifverträge zum BT-K und zum BT-B vom 31. März 2008 änderten dies für den Bereich BT-B nicht. Anders als für den Bereich der Krankenhäuser durch § 5 des Änderungstarifvertrags vom 31.03.2008 zum BT-K, wonach die Tariflohnerhöhung 2008 im Grundsatz auch für die Häuser mit Sanierungstarifvertrag gelten sollte, trafen die Tarifvertragsparteien keine entsprechende Regelung für die Sanierungshäuser im Bereich BT-B.

3. Die Tariflohnerhöhung 2008 wurde durch Änderungstarifvertrag vom 27. März 2009 zum Änderungstarifvertrag vom 31. März 2008 zum BT-B (ÄndTV BT-B 2009) rückwirkend zum 01. Januar 2008 auch für die Sanierungshäuser im Bereich BT-B in Kraft gesetzt, soweit nicht abweichende oder speziellere Regelungen zur Entgeltentwicklung in den abgeschlossenen Sanierungstarifverträgen vorgingen.

4. Die rückwirkende In-Kraft-Setzung der Tariflohnerhöhung 2008 für die Sanierungshäuser im Bereich BT-B durch den ÄndTV BT-B 2009 verstieß nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1; MuSchG § 11 Abs. 1 S. 1; TVöDÄndTV2 vom 01.08.2006 § 4 Abs. 2; TVöDÄndTV2 vom 31.03.2008 § 5; ÄndTV BT-B vom 27.03.2009 § 1; TVÜ-VKA Anl 6; TVÜ-VKA §§ 3-4; TVöD-AT § 15; TVöD BT-B § 40; TVöD-AT § 37 Abs. 1; ÄndTV BT-B vom 31.03.2008; TVöD-B § 55

 

Verfahren...

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