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Hessisches LAG Urteil vom 08.04.2011 - 3 SaGa 343/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung einer Bewerberin wegen Teilzeit. Einstweilige Verfügung. Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das nach Art. 33 Abs. 2 GG für den öffentlichen Dienst vorgeschriebene Prinzip der Bestenauslese gilt auch für der eigentlichen Stellenbesetzungsentscheidung vorgelagerte Auswahlprozesse (hier Besetzung einer Traineestelle).

2. Der öffentliche Arbeitgeber ist zwar nicht in jedem Falle verpflichtet, eine Stellenausschreibung vorzunehmen. Entschließt er sich aber zu einem Auswahlverfahren, an dem sowohl Beförderungs- als auch Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen können, so legt er sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Verfahren fest.

3. Die Ablehnung eines Stellenbewerbes wegen dessen Teilzeitbeschäftigung, weil eine Aufstockung der Arbeitszeit aus Gründen der Kosteneinsparnis nicht gewünscht ist, ist in aller Regel mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren.

4. Die effektive Sicherung des sog. Bewerbungsverfahrensanspruchs im einstweiligen Verfügungsverfahren bedingt, dass dem öffentlichen Arbeitgeber untersagt werden kann, vorläufig keine der freien Stellen zu besetzen.

 

Normenkette

GG Art. 33 Abs. 2; ZPO §§ 935, 940; TzBfG §§ 4, 10; GG Art. 3 Abs. 2-3; AGG §§ 1, 7

 

Verfahrensgang

ArbG Gießen (Urteil vom 23.02.2011; Aktenzeichen 2 Ga 2/11)

 

Tenor

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 23. Februar 2011 – 2 Ga 2/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege einer einstweiligen Verfügung um die Frage, ob der Verfügungsbeklagten eine Stellenbesetzung einstweilen zu untersagen ist.

Die Verfügungsklägerin ist am xx geboren und ist gelernte B. Seit dem 01. Januar 1988 arbeitete sie bei der Verfügungsbeklagte...

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