Verfahrensgang
ArbG Gießen (Urteil vom 26.10.1999; Aktenzeichen 4 Ca 622/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Gießen vom 26. Oktober 1999 – 4 Ca 622/98 – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Vergütung bei Annahmeverzug für die Zeit vom 01. Januar 1997 bis 31. Mai 1999.
Der Kläger war seit Dezember 1994 zunächst bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten in der Niederlassung Buseck, die zum 01. Mai 1996 von der Beklagten, damals noch in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, übernommen wurde, tätig. Die Parteien schlossen am 26. Mai 1996 mit Wirkung ab dem 02. Mai 1996 einen „Frachtführervertrag” nebst Anlagen. Dieser Vertrag lautet, soweit hier von Interesse, wie folgt:
„…
§ 5
- Der Frachtführer unterhält einen selbständigen Gewerbebetrieb. Er hat die daraus resultierenden Pflichten, (aus dem Güterkraftverkehrsgesetz, Gewerbeanmeldung, Entrichtung von Steuern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Abgaben etc.) eigenverantwortlich zu erfüllen. Im Verhältnis zum Auftraggeber beachtet er in jeder Hinsicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes….
- Der Frachtführer hat sämtliche Betriebskosten, insbesondere die Kosten für das von ihm eingesetzte Kraftfahrzeug, ferner sämtliche Kosten für Versicherungen, Steuern sowie sonstige Kosten zu tragen. Der Frachtführer haftet hierfür unmittelbar und ausschließlich.
§ 6
1. Für die Gestellung und den Einsatz des/der Fahrzeugs/Fahrzeuge sowie alle durch den Frachtführer erbrachten Leistungen zahlt … die in der Anlage 3 detaillierten Beträge zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. …
§ 7
1. De...