Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hessisches LAG Urteil vom 06.10.2006 - 3 Sa 1439/05

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung. Bereitschaftsdienst. Rufbereitschaft. Arbeitsbereitschaft. Abgrenzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gemäß § 67 Nr. 10 BMT-G II einerseits und § 67 Nr. 32 BMT-G II andererseits unterscheiden sich Ruf- und Arbeitsbereitschaft durch die unterschiedliche Bestimmung des Aufenthaltsorts. Bei der Rufbereitschaft bestimmt der Arbeitnehmer den Aufenthaltsort, bei der Arbeitsbereitschaft der Arbeitgeber.

2. Arbeitsbereitschaft kann auch vorliegen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, ohne dessen Aufenthaltsstelle konkret festzulegen, in der Wahl des Aufenthaltsorts dadurch einschränkt, dass er die Zeit zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit zeitlich eng begrenzt (wenige Minuten) und dem Arbeitnehmer dadurch die Gestaltung seiner an sich arbeitsfreien Zeit faktisch entzieht.

3. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Aufenthaltsort nicht durch eine Zeitvorgabe zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit festlegt, sondern durch die Vorgabe eines Entfernungsradius, der so eng gezogen ist, dass eine freie Aufenthaltsbestimmung seitens des Arbeitnehmers nicht mehr vorliegt, etwa bei der Vorgabe eines Radius von nur 10 km.

 

Normenkette

BMT-G II 16 I; BMT-G II 67 Nrn. 32, 10

 

Verfahrensgang

ArbG Gießen (Urteil vom 31.05.2005; Aktenzeichen 5 Ca 47/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 31. Mai 2005 – 5 Ca 47/05 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.978,13 EUR (in Worten: Dreitausendneunhundertachtundsiebzig und 13/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14. Februar 2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütung für Bereitschaftsdienst.

Die Beklagte ist eine Gemeinde in der A. Der 1949 geborene Kläger ist nach Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 23. Juli 1988 bei der Beklagten als Arbeiter im Bauhof beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) Anwendung.

Zum 01. April 2004 erließ die Beklagte eine Dienstanweisung über die Einführung von Bereitschaftsdienst, die u.a. folgende Regelungen enthält (Dienstanweisung Nr. 2/2004; Bl. 7, 8 d.A.):

„Bereitschaftsdienst

Mit der Einführung einer neuen Organisation für den Bauhof zum 01. April 2004 wird gleichzeitig ein Bereitschaftsdienst eingerichtet. Dieser „Notdienst” ist im Zusammenhang mit der Übernahme des „Bereitschaftshandys” wahrzunehmen.

Der Bereitschaftsdienst beginnt und endet grundsätzlich jeweils montags mit Dienstbeginn und der Weitergabe des Handys. Der Mitarbeiter im Bereitschaftsdienst hat das Handy ständig mitzuführen und jederzeit einsatzbereit zu sein. Der Radius der Entfernung vom Einsatzort (Bauhof, …straße) darf max. 10 km betragen.

Der Bereitschaftsdienst ist durch die in der Arbeitsgruppe 1 Tätigen, die übrigen Vorarbeiter und den Leiter des Bauhofes sicherzustellen. Das Nähere regelt der Leiter des Bauhofs.

Für die Wahrnehmung des Bereitschaftsdienstes wird eine Zulage von EUR 80,00 je Bereitschaftswoche gewährt. Die wöchentliche Pauschale ist nachträglich auf dem Tages-Arbeitszettel geltend zu machen.

Bei einem tatsächlichen Tätigwerden werden die entsprechenden Zuschläge anerkannt.

Leitbild

Der Bereitschaftsdienst (auch „Entstörungsdienst”, „Stördienst”, „Rufbereitschaft”) hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme von Meldungen rund um die Uhr.
  • Jederzeitige Beseitigung von Störungen und Gefahren.
  • Schadensbekämpfung und Verhinderung von Folgeschäden.

(…)”

In der Zeit vom 21. Juni 2004 bis 16. August 2004 (Sommerarbeitszeit) leistete der Kläger, der der Arbeitsgruppe 1 „Ver- und Entsorgung”) zugewiesen war, insgesamt 190 Stunden und 24 Minuten, vom 11. Oktober bis 08. November 2004 (Winterarbeitszeit) leistete der Kläger 131 Stunden und 44 Minuten Bereitschaftsdienst.

Mit Schreiben vom 01. November 2004 machte der Kläger eine Teilforderung auf Zahlung der tariflichen Vergütung für Bereitschaftsdienst geltend. Die Beklagte teilte ihn daraufhin nicht mehr für den Bereitschaftsdienst ein. Mit Schreiben vom 30. November 2004 bezifferte der Kläger seine auf der Grundlage von Arbeitsbereitschaft im Sinn von § 16 Abs. 1 BMT-G II errechnete Forderung auf EUR 4.378,30, von der er die seitens der Beklagten geleistete Zulage von insgesamt EUR 400,00 in Abzug brachte. Die Richtigkeit dieser Berechnung ist zwischen den Parteien nicht streitig.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei dem von der Beklagten angeordneten Bereitschaftsdienst handele es sich um Arbeitsbereitschaft im Sinn der §§ 16 Abs. 1, 67 Nr. 10 BMT-G II. Dadurch, dass während des Bereitschaftsdienstes der Radius der Entfernung vom Einsatzort max. 10 km betragen dürfe, bestimme der Arbeitgeber die Stelle, an der sich der Mitarbeiter während des Bereitschaftsdienstes zur Verfügung zu halten habe, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.

...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    2.627
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.604
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.203
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.181
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.171
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.148
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.120
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    1.038
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    867
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    846
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    814
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    793
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    746
  • Auslandskinder / 5.2 Kinder- und Bedarfsfreibetrag
    739
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    724
  • § 4 Arbeitsrecht / 4. Muster: Kündigungsschutzklage
    708
  • Tierhaltung im Nachbarrecht / 3.7 Hundegebell
    708
  • § 9 Prozessuales / a) Muster: Berufungsbegründung
    703
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Fristverlängerung
    700
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 6.1 Die wesentliche Verbesserung eines Gebäudes
    697
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


BAG 6 AZR 592/89
BAG 6 AZR 592/89

  Entscheidungsstichwort (Thema) Arbeitsbereitschaft durch genaue Zeitvorgabe  Leitsatz (redaktionell) Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 67 Nr 10 Satz 1 BMT-G 2 liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, ohne dessen Aufenthaltsstelle ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren