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Hessisches LAG Urteil vom 06.03.2006 - 10 Sa 467/05

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keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zinsen. Beitragsanspruch. Rechtskraft

 

Leitsatz (amtlich)

Beitrags- und Zinsanspruch auf Beiträge betreffen unterschiedliche Streitgegenstände. Die Voraussetzungen des Zinsanspruchs sind auch dann vorzutragen, wenn der Beitragsanspruch bereits rechtskräftig tituliert ist.

 

Normenkette

TVG 1; BGB § 291; ZPO 322

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 11.11.2004; Aktenzeichen 4 Ca 1482/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.04.2007; Aktenzeichen 10 AZR 586/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11.11.2004 – 4 Ca 1482/02 – abgeändert, das Versäumnisurteil vom 15. Juli 2002 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Zinsansprüche auf rechtskräftig titulierte Forderungen zustehen.

Der Kläger ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Er ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Er nimmt den Beklagten auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) auf Zahlung von Zinsen für in der Zeit vom 01. Januar 2000 bis zum 30. Dezember 2001 gebuchte Umsätze betreffend den Zinszeitraum ab dem 01. Januar 1997 in Anspruch. Wegen der gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 16. Oktober 2001 geltend gemachten Verzugszinsrechnung wird auf Bl. 11 – 15 d.A. und wegen der korrigierten Verzugszinsrechnung auf Bl. 65 – 67 d.A. Bezug genommen. Der Verzugszinsrechnung zugrunde liegt ein im Wege eines zweiten Versäumnisurteils (ArbG Wiesbaden, Az. 4 Ca 1526/99) rec...

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