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Hessisches LAG Urteil vom 06.01.2010 - 2 Sa 1121/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Lebensaltersstufen nach § 27 BAT. Altersdiskriminierung. Ausgleichsanspruch. Ausschlussfrist

 

Leitsatz (amtlich)

Eine tarifliche Regelung, in der die Grundvergütung der Höhe nach Lebensaltersstufen gestaffelt wird, ist wegen unmittelbarer Benachteiligung wegen des Alters i. S. d. §§ 1, 3 AGG unwirksam.

Die hierdurch eintretende unmittelbare Benachteiligung ist nicht im Sinne des AGG gerechtfertigt.

Folge dieses Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Alters ist, dass die leistungsgewährenden, nicht benachteiligenden Tarifbestimmungen auf diejenigen Personen zu erstrecken sind, die entgegen den Benachteiligungsverboten von den tariflichen Leistungen ausgeschlossen wurden.

Der Arbeitgeber kann sich im Hinblick auf den Verstoß gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Verfolgt der Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den zuvor Begünstigten, kommt dem Arbeitgeber weder die Haftungsprivilegierung des § 15 Abs 3 AGG noch die Ausschlussfrist des § 15 Abs 4 AGG zugute.

2. Die Frist des § 70 BAT zur Geltendmachung des Anspruchs auf eine höhere Vergütung wegen Altersdiskriminierung durch Lebensaltersstufen begann mit dem Inkrafttreten des AGG im August 2006 (vgl LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.09.2008 – 20 Sa 2244/07 –). Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits die Nichtigkeit der Tarifregelungen bekannt war.

 

Normenkette

BAT § 27 Abschn. A Abs. 1 S. 1; AGG §§ 1, 3 Abs. 1 S. 1, § 7 Abs. 1-2, § 10 Sätze 1, 3 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2, 1, § 15 Abs. 3, 4 S. 1, § 10 S. 2; EGRL 78/2000 Art. 6 Abs. 1; BGB § 242; BAT § 70; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; AGG § 15 Abs. 4 S. 2; BGB § 1004 Abs. 1 ...

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