Leitsatz (amtlich)
Es verstößt gegen die guten Sitten und gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, wenn eine Kirche das Wissen, das ihr ein kirchlicher AN mit der Bitte um seelsorgerischen Beistand offenbart hat, gegen den AN mit dessen fristloser Entlassung verwertet.
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3; BGB § 138 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.01.1995; Aktenzeichen 2 Ca 402/94) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26.01.1995 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Es handelt sich um eine Kündigungsschutzklage gegen eine fristlose Kündigung.
Der Kläger war seit 1986 bei der verklagten Mormonenkirche, einer anerkannten Körperschaft des öffentlichen Rechts, als Gebietsdirektor Europa, Abteilung Öffentlichkeitarbeit, zu einem Monatsgehalt von zuletzt 10.047,50 DM beschäftigt. Es galt der Arbeitsvertrag vom 25.09.1986 (Bl. 3 bis 8 d. A.), in dem auf die Tätigkeitsbeschreibung (Bl. 21 bis 24 d. A.) Bezug genommen wurde. Nach § 10 Absatz 1 des Arbeitsvertrags hatte der Kläger jegliches Verhalten zu unterlassen, wodurch der Ruf der Kirche geschädigt oder ihre Grundsätze in Frage gestellt werden könnten. Der Kläger wurde dort „zur Einhaltung hoher moralischer Grundsätze” verpflichtet.
Der Kläger war in der Mormonenkirche auf gewachsen. Von 1978 bis 1980 war er für sie als Vollzeit-Missionar tätig. Danach bekleidete er bei ihr verschiedene Ämter, zuletzt das eines Bischofs. Er war mit einer Mormonin verheiratet.
Anfang Dezember 1993 wandte sich der Kläger an den für ihn zuständigen Seelsorger, den Pfahlpräsidenten S., und bat um seelsorgerischen Beis...