keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersversorgung. Gleichbehandlung. Auslandsmitarbeiter
Leitsatz (amtlich)
Arbeitnehmer, die ein Unternehmen ausschließlich mit besonderen Arbeitsverträgen im Ausland beschäftigt, können von der für inländische Mitarbeiter geltenden betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden.
Normenkette
BetrAVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 26.04.2005; Aktenzeichen 1 Ca 914/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Wiesbaden vom 26. April 2005 – 1 Ca 914/04 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verlangen kann.
Der am 09. Februar 1943 geborene Kläger ist seit 1978 bei der Beklagten auf ausländischen Baustellen als Bauleiter beschäftigt. Der Kläger war für die Beklagte ausschließlich im Ausland tätig. Die Parteien schlossen darüber jeweils „Auslandsdienstverträge” – so 1989, 1995 und 2000 (vgl. Anlagen K6 bis K8 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04. August 2004, Bl. 80 f. d. A.). Nach diesen Arbeitsverträgen erhielt der Kläger in Deutschland zahlbare Bezüge (im Jahr 2000: 11.000,00 DM monatlich) und eine im Einsatzland in lokaler Währung zahlbare Auslandszulage (im Jahr 2000: 2.090,00 DM monatlich). Nach dem Vertrag des Jahres 2000 lagen den Bezügen eine Basisvergütung von 8.300,00 DM brutto monatlich zugrunde, „die entsprechend den Richtlinien des Arbeitgebers zur Gehaltsanpassung während der Dauer des Auslandseinsatzes fortgeschrieben wird”. Die steuerliche Behandlung der Vergütung regelte sich nach dem Auslandstätigkeitserlass. Hinsichtlich der Weiterführung ...