Entscheidungsstichwort (Thema)
Detektivkosten. außerordentliche Kündigung. Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit. Sachverständigengutachten. Wirksamkeit einer außerordentlichen Verdachtskündigung. Ersatz von Dedektivkosten
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Verdachtskündigung ist rechtlich zulässig, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, sie geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
2. a) Ein Arbeitgeber kann die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten ersetzt verlangen, wenn er den Detektiv anlässlich eines konkreten Tatverdachts, z.B. wegen Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, beauftragt hat und der Arbeitnehmer dann einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.
b) Die Grenze der Ersatzpflicht richtet sich nach dem, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung oder zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich getan haben würde.
Normenkette
BGB § 626
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 21.02.2011; Aktenzeichen 2 Ca 3494/10) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2011 - 2 Ca 3494/10 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen und der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 63,41 EUR (in Worten: Dreiundsechzig und 41/100 Euro) brutto nebs...