Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigung eines schwerbehinderten Bewerbers wegen Diskriminierung aufgrund Behinderung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (§ 82 S. 2 SGB IX) besteht nur dann nicht, wenn dem schwerbehinderten Menschen die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Der schwerbehinderte Bewerber muss hingegen bei einem öffentlichen Arbeitgeber die Chance eines Vorstellungsgesprächs bekommen, wenn seine fachliche Eignung zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.
2. Ob ein Bewerber offensichtlich nicht die notwendige fachliche Eignung hat, beurteilt sich nach den Ausbildungs- oder Prüfungsvoraussetzungen für die zu besetzende Stelle und den einzelnen Aufgabengebieten. Diese Erfordernisse werden von den in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikationsmerkmalen konkretisiert.
3. Die Anforderung langjähriger Berufs- und Führungserfahrung ist bei einem Bewerber, der acht Jahre lang als technischer Leiter oder stellvertretender Betriebsleiter tätig war, nicht offensichtlich nicht gegeben.
Orientierungssatz
Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG - öffentlicher Dienst und unterbliebene Einladung zum Vorstellungsgespräch.
Normenkette
SGG IX § 82 S. 2; AGG § 15
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 24.04.2014; Aktenzeichen 21 Ca 8338/13) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2014 - 21 Ca 8338/13 - unter Zu0 rückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG in Höhe ...