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Hessisches LAG Urteil vom 02.02.2011 - 18 Sa 636/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mindestlohn. Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 02.02.2011, 18 Sa 635/10, das vollständig dokumentiert ist. Überprüfung AVE

 

Leitsatz (amtlich)

Auch wenn ein polnischer Arbeitgeber mit seinen nach Deutschland entsandten gewerblichen Arbeitnehmern eine „aufgabenorientierte Arbeitszeit” nach polnischem Recht vereinbart, die eine Vergütung nach geleisteten Arbeitsmengen vorsieht (hier: Verlegen von Baustahl), ist der Mindestlohn für alle Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung zu zahlen. Durch die Zahlung des Mindestlohns nur für „Normstunden”, denen keine Zeiterfassung, sondern die Umrechnung von Arbeitsmengen zu Grunde liegt, wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt, wenn Arbeitszeiten unvergütet bleiben.

Führt der polnische Arbeitgeber keine Arbeitszeitaufzeichnungen gem. § 2 Abs. 2a AEntG aF (seit 24.04.2009: § 19 Abs. 2 AEntG) oder kann er die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer nicht anders nachweisen, können die Arbeitszeit und die darauf beruhenden Beitragsansprüche der Urlaubskasse nach § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden.

Es kann bei der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO davon ausgegangen werden, dass die nur für Teilgewerke zuständigen Werkvertragsarbeitnehmer, deren Tätigkeit von Vor- und Nacharbeiten anderer Arbeitnehmergruppen auf der Baustelle abhängt, zumindest im Umfang der tariflichen Arbeitszeit arbeiteten.

Die AVE eines TV ist von Amts wegen nur auf substantiierten Vortrag zu einer Fehlbeurteilung des mittelbaren Organisationsgrads der AN durch das BMAS zu überprüfen.

parallele Verfahren: 18 Sa 635/10, 18 Sa 637/10

 

Normenkette

BGBEG Art. 34; TV Mindestlohn; ZPO § 287 Abs. 2; TVG § 5 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 13.04.2010; Aktenzeichen 2 Ca 3706/08)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 1...

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