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Hessisches LAG Urteil vom 01.10.2014 - 2 Sa 287/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die gerichtliche Rechtsmissbrauchskontrolle befristet geschlossener Arbeitsverträge

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Rahmen einer vorzunehmenden Rechtsmissbrauchskontrolle sind bei der gebotenen Gesamtabwägung grundsätzlich alle zwischen den Arbeitsvertragsparteien geschlossenen befristeten Arbeitsverträge zu berücksichtigen.

2. Dies gilt auch für befristet geschlossene Arbeitsverträge zur vorübergehenden Vertretung für jeweils einige Tage aufgrund einer zwischen den Arbeitsvertragsparteien zuvor abgeschlossenen Rahmenvereinbarung "Verlässliche Schule" nach § 15a des Hessischen Schulgesetzes.

3. Lediglich geringfügige Unterbrechungen zwischen zwei befristet geschlossenen Arbeitsverträgen von nicht wesentlich mehr als sechs Monaten sind unschädlich.

 

Normenkette

BEEG § 21 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 3; HSchG § 15a

 

Verfahrensgang

ArbG Gießen (Entscheidung vom 31.01.2014; Aktenzeichen 10 Ca 233/13)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 31. Januar 2014 - Aktenzeichen 10 Ca 233/13 - wird als unzulässig verworfen, soweit die Klägerin Feststellung dahingehend begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages der Parteien vom 19. Dezember 2012 unbefristet fortbesteht.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 31. Januar 2014 - Aktenzeichen 10 Ca 233/13 - zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin über die Wirksamkeit einer Befristung und hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit der Befristungskontrollklage, über den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu den Beding...

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